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STK 2021 12

Drohung, Beschimpfung, üble Nachrede, SVG

Schwyz · 2022-04-05 · Deutsch SZ
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Drohung, Beschimpfung, üble Nachrede, SVG | Strafgesetzbuch

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

E. 1.1 Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB;

- des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeu- ges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG […]

3. Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwie- sen.

4. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für seine notwendigen Auf- wendungen im Strafpunkt mit CHF 1'370.00 (inkl. MWST und Aus- lagen) zu entschädigen. […]

6. Rechtsanwalt C.________ wird als amtlicher Verteidiger mit CHF 8'479.00 (inkl. MWST und Auslagen) für seine Aufwendungen aus der Staatskasse entschädigt.

7. Rechtsanwalt C.________ hat den Privatkläger mit CHF 969.10 für unnötige Aufwendungen zu entschädigen. […]

Kantonsgericht Schwyz 33 und erkannt:

1. Der Beschuldigte wird zudem der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.00 bestraft.

3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Die Untersuchungskosten von Fr. 14'130.00 und die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten zu 50 % (Fr. 2'000.00) auferlegt und im Rest (Fr. 2'000.00) auf die Staatskasse genommen.

6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt C.________ wird zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘861.65 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 1‘930.80.

Kantonsgericht Schwyz 34

7. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 3. Juni 2022 kau

E. 1.2 Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird er freigesprochen.

E. 2 D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Drohung, Beschimpfung, üble Nachrede, SVG (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2020, SEO 2020 12);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2020 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der Verleum- dung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig (U-act. 14.0.01, S. 4 Dispositiv-Ziff. 1). Der Schuldspruch wegen Drohung gründete auf folgendem Vorwurf: Am Mittwoch,

24. Januar 2018, habe B.________ anlässlich eines Telefonats in Feusisberg SZ an der G.________strasse zz wissentlich und willentlich D.________ damit gedroht, dass er wisse, wo dieser und dessen Familie wohne sowie mit den Worten: „Du wirst dich vor deinem Tod an mich erinnern.“ Mit den genannten Äusserungen habe B.________ D.________ auf ernstzunehmende Weise den Tod in Aussicht gestellt. Damit habe er das Sicherheitsgefühl von D.________ erheblich verletzt und Angst bei ihm hervorgerufen, was B.________ zumin- dest in Kauf genommen habe (U-act. 14.0.01, S. 1 f. N 1.2). Die Staatsanwalt- schaft bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.00, total Fr. 2'800.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 700.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Ausserdem ordnete die Staatsanwaltschaft für längstens die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an mit den Weisungen, dass sich der Beschuldigte einer psychotherapeuti- schen Behandlung bei einer Fachperson zu unterziehen sowie seine notwen- digen Medikamente regelmässig einzunehmen hat. Mit der konkreten Ausge- staltung, insbesondere der Bestimmung des Anbieters und der bedarfsorien- tierten Dauer sowie der Blutspiegelkontrollen (Nachweis der Medikamenten- einnahme), wurde das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz beauftragt (U-act. 14.0.01, S. 4 Dispositiv-Ziff. 2-5).

Kantonsgericht Schwyz 3 Am 15. Juni 2020 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 14. Juli 2020 als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe überwies, eröffnete dieser nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020 am 15. Dezem- ber 2021 folgendes Urteil:

E. 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 (total CHF 1'800.00) bestraft.

E. 2.2 Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

E. 3 [Zivilforderung]

E. 4 [Entschädigung des Beschuldigten an den Privatkläger]

E. 5 Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 14'130.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'500.00 gehen zu 80 % (CHF 2'800.00) zulasten des Be- schuldigten. Zu 20 % (CHF 700.00) werden sie auf die Staatskas- se genommen.

E. 6 [Entschädigung Rechtsanwalt C.________]

E. 7 [Entschädigung Rechtsanwalt C.________ an den Privatkläger] B. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig mit Ein- gabe vom 22. März 2021 die per 17. Dezember 2020 angemeldete Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 2 und 5):

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Kantonsgericht Schwyz 4

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, total CHF 2'800.00, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von 3 Jahren, und mit einer Busse von CHF 700.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen, zu bestrafen.

3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils sei die Geldstrafe bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren auszu- sprechen.

4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten die Untersuchungs- und Gerichtskosten von insgesamt CHF 17'630.00 aufzuerlegen.

5. Für längstens die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzu- ordnen und dem Beschuldigten seien folgende Weisungen zu er- teilen:

a. Der Beschuldigte habe sich einer psychotherapeutischen Be- handlung bei einer Fachperson zu unterziehen;

b. Der Beschuldigte habe seine notwendigen Medikamente re- gelmässig einzunehmen. Mit der konkreten Ausgestaltung, insbesondere der Bestimmung des Anbieters und der bedarfsorientierten Dauer sowie der Blut- spiegelkontrollen (Nachweis der Medikamenteneinnahme), sei das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz zu beauftragen.

6. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Be- schuldigten. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln und erteilte hierfür ihr Einverständnis im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO. Mit Eingabe vom 9. April 2021 erklärte die Verteidigung Anschlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 8):

1. Dispositiv Ziff. 5 des Urteils SEO 2020 12 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2020 sei abzuändern, so- dass dieses wie folgt lautet: „Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 14'130.00 werden dem Beschuldigten zu 8 % (CHF 1'130.40) auferlegt und zu 92 % (CHF 12'999.60) auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'500.00 gehen zu 8 % (CHF 280.00) zu Lasten des Be-

Kantonsgericht Schwyz 5 schuldigten. Zu 92 % (CHF 3'220.00) werden sie auf die Staats- kasse genommen.“

2. Im Übrigen sei das Urteil SEO 2020 12 des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2020 zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

3. Der staatsanwaltliche Antrag, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln, sei abzuweisen und es sei ein mündli- ches Verfahren durchzuführen; die Staatsanwaltschaft und der Pri- vatkläger seien auf deren Gesuch hin von der persönlichen Teil- nahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Staates.

5. Der amtliche Verteidiger sei direkt aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Der Privatkläger äusserte sich im Rahmen der Vorprüfung nicht (KG-act. 9). Dessen Rechtsbeistand teilte am 2. Juli 2021 telefonisch mit, dass er und sein Mandant nicht aktiv am Verfahren teilnehmen würden, aber über den Ausgang des Verfahrens informiert werden möchten (KG-act. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anschlussberufung und hielt mit Aus- nahme der Berufungserklärung Ziffer 2 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie be- zifferte den Tagessatz neu mit Fr. 60.00 anstatt Fr. 70.00 und verlangte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von Fr. 2'400.00 (40 Ta- gessätze zu Fr. 60.00) sowie einer Busse von Fr. 600.00 (KG-act. 19/1, S. 2). Die Verteidigung hielt an ihren Rechtsbegehren fest (KG-act. 19/2, S. 3);- und in Erwägung:

1. Der Verteidigung erscheint fraglich, ob die Staatsanwaltschaft legitimiert sei, anstelle einer unbedingten eine bedingte Strafe zu beantragen, weil dies einer Erleichterung der Strafe gleichkomme. Die Berufungsinstanz habe diese

Kantonsgericht Schwyz 6 Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen (KG-act. 19/2, S. 5 N 5). Die Staatsanwaltschaft begründet ihre diesbezügliche Ermächtigung mit zutref- fendem Verweis auf Art. 381 Abs. 1 StPO und Art. 391 StPO (KG-act. 19, S. 12 N 8). Auf ihre Berufung ist auch einzutreten, soweit sie einen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten des Beschuldigten beantragt.

2. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, den Privatkläger anlässlich eines Telefonats wissentlich und willentlich be- droht zu haben, indem er ihm gesagt habe, dass er wisse, wo dieser und des- sen Familie wohne und er sich vor seinem Tod an den Beschuldigten erinnern werde (vgl. S. 2 hiervor).

a) aa) Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, das Schrecken oder Angst erzeugt. „Schrecken“ ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während „Angst“ ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Um- fasst wird somit sowohl ein plötzlicher, momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht,

4. A. 2019, N 12 zu Art. 180 StGB). Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 13 zu Art. 180 StGB). Eine ausdrückliche Erklärung der drohenden Person ist nicht erforderlich, sondern es reicht jegliches Ver- halten aus, durch welches das Opfer bewusst in Schrecken oder Angst ver- setzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkluden- tes Verhalten, aber auch durch anderweitiges „Wissenlassen“ erfolgen (Del- non/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180 StGB). Der Eintritt des angekündigten Übels muss in irgendeiner Weise als von der drohenden Person abhängig hingestellt werden. Unwesentlich ist, ob sie ihre Drohung ernst meint, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob sie sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist,

Kantonsgericht Schwyz 7 dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt. Die Täterschaft ver- setzt mit ihrer Fiktion ihr Opfer in Schrecken oder Angst oder sie setzt zumin- dest einen entsprechenden Willen um (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 18 zu Art. 180 StGB). Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch, unter Vorbehalt von besonders schutzwürdigen Personen wie Kinder oder Hochbetagte. Die Drohung muss schwer sein (objektives Ele- ment) und Angst machen (subjektives Element). Nötig ist ein schwerwiegen- der Angriff auf das innere Gleichgewicht einer Person, was bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht erfüllt sein dürfte (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 19 zu Art. 180 StGB). Bei der Feststel- lung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Die bedrohte Person muss die Verwirklichung des an- gedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass sie die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 24 zu Art. 180 StGB). bb) Der Beschuldigte gab im Untersuchungsverfahren an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. April 2019 zu, dem Privatkläger am 24. Ja- nuar 2018 bei einem Anruf auf dessen betriebseigenes Piketttelefon gesagt zu haben, er wisse, wo dieser und dessen Familie wohne und sich dieser vor seinem Tod an ihn erinnern werde (U-act. 10.1.02, S. 6 f. N 171-184, 192- 194). Er wisse, wo dieser und dessen Familie wohne, habe er gesagt, weil er in dessen Haus habe arbeiten müssen (U-act. 10.1.02, S. 7 N 201 f.). An der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2018 gab der Beschuldigte der Kantons- polizei Schwyz zu Protokoll, er könne sich an die ihm vorgeworfenen Äusse- rungen nicht erinnern. Indessen stellte der Beschuldigte diese Worte auch nicht in Abrede (U-act. 10.1.01, S. 2 f. Frage 8). Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dem Privatkläger am 24. Januar 2018 per Telefon gesagt zu haben, dieser werde sich vor seinem Tod an ihn erinnern (Vi-act. 13, S. 5 N 2 f.). An der Berufungsverhandlung gestand

Kantonsgericht Schwyz 8 der Beschuldigte diese Äusserung vorerst ebenso ein. In der Folge antwortete er, sich nicht mehr daran zu erinnern. Er könne sich ebenso wenig daran erin- nern, dem Privatkläger gesagt zu haben, wo dieser und dessen Familie woh- ne; es sei zu lange her (KG-act. 19, S. 7 Fragen 32-36). Entgegen dem Einwand der Verteidigung (vgl. KG-act. 19/2, S. 17 N 72) ist damit ausreichend und ohne unüberwindliche Zweifel erstellt, dass der Be- schuldigte die ihm vorgeworfenen beiden Sätze gegenüber dem Privatkläger äusserte. Zwar erfolgten die beiden Äusserungen des Beschuldigten nicht unmittelbar nacheinander. Indessen sprach der Beschuldigte sie anlässlich desselben Telefonats aus, während welchem der Beschuldigte sonst wirre Aussagen und Beschuldigungen von sich gab (vgl. Einvernahme des Privat- klägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020, Vi-act. 13, S. 7 f. N 4 Antwort auf Frage 1) und somit seine Ablehnung dem Privatkläger gegenüber kundtat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die beiden Äusserungen des Beschuldigten daher als Einheit und zu- sammenhängend zu verstehen. Auch wenn der Beschuldigte mit den beiden erwähnten Äusserungen nicht ausdrücklich aussprach, er werde den Privat- kläger in seinem Zuhause aufsuchen und umbringen, so erscheint doch nahe- liegend, dass er ihm damit implizit zu verstehen gab, ihn jederzeit zuhause aufsuchen und dessen Tod bewirken zu können. Der Beschuldigte stellte den Eintritt des angekündigten Übels als von ihm abhängig hin und dessen Dro- hung trat als ernst gemeint in Erscheinung. Das vom Beschuldigten angekün- digte Übel ist als ein schwerwiegender Angriff auf das innere Gleichgewicht des Privatklägers zu qualifizieren, das geeignet war, bei ihm Schrecken oder Angst auszulösen. Bei der Beurteilung, ob der Privatkläger die Umsetzung der Todesdrohung für möglich hielt und tatsächlich damit rechnete, ist Folgendes zu beachten: Der Privatkläger sagte aus, er habe bereits seit Jahren die Anwürfe des Beschul- digten ignoriert bis er und H.________ im Verlauf des Jahres 2015 hätten

Kantonsgericht Schwyz 9 feststellen müssen, dass das Verhalten des Beschuldigten deutlich aggressi- ver geworden sei und sogar in Todesdrohungen ihm gegenüber gegipfelt ha- be, worauf er die Polizei eingeschaltet habe. Es habe auf dem Polizeiposten eine Aussprache gegeben, an welcher der Beschuldigte sich für sein Verhal- ten entschuldigt und versprochen habe, von weiteren Anwürfen, Belästigun- gen und Drohungen zum Nachteil von ihm Abstand zu nehmen. Daher habe er die „Anzeige zurückgezogen“ (U-act. 3.1.01, S. 7 N 27; Vi-act. 13, S. 8 N 5). Im Herbst 2017 habe der Beschuldigte wieder begonnen, sich gegenüber H.________ negativ und abschätzig über ihn (den Privatkläger) und sein Un- ternehmen zu äussern (U-act. 3.1.01, S. 7 N 28). Neben der Drohung am

24. Januar 2018 habe der Beschuldigte im Februar und März 2018 weitere strafbare Handlungen (üble Nachrede und Beschimpfung; vgl. U-act. 3.1.01, N 21 und 32 sowie E. 3 f und g hinten) gegen ihn begangen, weshalb er am

16. März 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe (U- act. 3.1.01, N 21), nachdem er in den Sprachnachrichten an H.________ gehört habe, dass der Beschuldigte einmal die Pneus an seinem Ge- schäftsauto zerstochen habe. Die Angst sei natürlich noch grösser geworden und es sei wirklich klargeworden, dass der Beschuldigte auch gewalttätig sein könne (Vi-act. 13, S. 8 N 5). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Privatklägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020 glaubhaft, wonach die Äusserungen des Beschuldigten ihm gegenüber nahegegangen seien, es sei schon eine gewisse Angst dagewe- sen. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihm und seiner Familie et- was antun könnte. Er habe deshalb die Polizei verständigt, die ihm gesagt habe, er kenne B.________ ja und müsse keine Angst haben. Er habe es nicht mehr geglaubt, von Herrn B.________ keine Angst mehr zu haben. Auf- grund der Äusserungen des Beschuldigten habe er geglaubt, dass der Be- schuldigte irgendwann gewalttätig werden könnte (Vi-act. 13, S. 8 N 1-5). Daraus ist zu schliessen, dass der Privatkläger die Verwirklichung des am 24. Januar 2018 angedrohten Übels tatsächlich für möglich hielt oder damit rech- nete. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten kann nicht mehr bloss

Kantonsgericht Schwyz 10 als unangenehm und lästig bezeichnet werden. Der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

b) aa) Erforderlich ist Vorsatz, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit anderen Worten muss der Täter zumindest den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich halten, aber dennoch handeln, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 33 zu Art. 180 StGB). bb) Dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen, er wisse, wo der Privat- kläger und dessen Familie wohnen würden, und der Privatkläger werde sich vor seinem Tod noch an ihn erinnern, dem Privatkläger nichts Böses und ihn nicht umbringen wollte (vgl. U-act. 10.1.01, S. 2 f. Frage 8; U-act. 10.1.02, S. 7 N 217-221; Vi-act. 13, S. 5 f. N 2-4), nicht weiss, was er damit meinte und sich dabei nichts dachte (vgl. U-act. 10.1.02, S. 7 N 213-215; Vi-act. 13, S. 5 f. N 5 und N 6), ist nicht entscheidend, da unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meinte. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschuldigte am

E. 12 April 2019 zu Protokoll gab, er könne schon verstehen, dass der Privatklä- ger wegen der beiden Äusserungen Angst um sich und seine Familie gehabt habe (U-act. 10.1.02, S. 7 Zeilen 196-203). Damit nahm der Beschuldigte zu- mindest in Kauf, dass seine Drohung beim Privatkläger Angst erzeugte, so- dass auch der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.

Kantonsgericht Schwyz 11

3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Dezember 2020 schuldig der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sowie des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führeraus- weises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Diese Schuldsprüche blieben im Beru- fungsverfahren unangefochten. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten hierfür mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.00, total Fr. 1'800.00 (angef. Urteil, E. 4.1 und 4.2 S. 13 f.).

a) Für den vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte überdies der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (vgl. E. 2 vorne), beantragt die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.00, insgesamt Fr. 2'400.00 zu bestrafen. Die Strafe sei bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt auszusprechen, weshalb sie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse von Fr. 600.00 zu verbinden und die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse auf zehn Tage festzusetzen sei (KG-act. 19/1, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und S. 7 N III). Die Verteidigung verlangt die Abweisung dieses Berufungsantrages (KG- act. 19/2, S. 3 Antrag-Ziff. 2).

b) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Ansch-

Kantonsgericht Schwyz 12 liessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldig- ten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; Mathys, a.a.O. N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Fakto- ren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; Mathys, a.a.O., N 311).

c) Das Gesetz sieht als Strafe für üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB und für Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe vor, bei Be- schimpfung ist sie auf 90 Tagessätze beschränkt. Das vorsätzliche Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG wie auch Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend ist mit Blick auf die konkreten Tatgeschehen das vorsätzliche Führen eines Mo- torfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, begangen am 30. Juni 2018, die schwerste Tat. Der Beschuldigte ge- fährdete mit seiner Fahrt von Feusisberg nach Altendorf ohne Führerausweis andere Verkehrsteilnehmer zumindest abstrakt. Diese Tat wiegt auch deshalb leicht schwerer als die Drohung gegen den Privatkläger, weil das geschützte Rechtsgut, die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz gegen Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr (vgl. Bussmann, in BSK SVG, 2014, N 4 zu Art. 95 SVG), höher zu gewichten ist als das von Art. 180 StGB geschützte Rechtsgut, frei von Schrecken und Angst zu leben und sich sicher zu fühlen (vgl. Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2021, N 1 zu Art. 180 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB).

d) aa) Bei der objektiven Tatschwere des vorsätzlichen Führens eines Mo- torfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises ist zu beachten, dass der Beschuldigte insgesamt viermal ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug führ- te: Er fuhr am Samstag, 30. Juni 2018, zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr,

Kantonsgericht Schwyz 13 von Feusisberg nach Altendorf (ca. 7 bis 8 km), am 1. Juli 2018 (Kontrolltag), 11.30 Uhr (Kontrollzeit), in Altendorf von der I.________strasse yy zur J.________strasse xx (Kontrollort; ca. 2 bis 3 km) sowie im Zeitraum vom

1. Juni 2018 bis 30. Juni 2018 mindestens zwei weitere Male (weder Distanz noch Dauer ist bekannt) auf öffentlichen Strassen den Lieferwagen Nissan mit den Kontrollschildern SZ ww (Firmenfahrzeug seines Vaters), obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom

8. Juli 2009 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (angef. Urteil, E. 3 S. 12 f.; U-act. 14.0.01, S. 3 N 4). Die objektive Tatschwere ist auch für die längste und damit potenziell gefährlichste Fahrt vom 30. Juni 2018 noch im unteren Bereich anzusiedeln. bb) Gemäss seinen Aussagen nahm der Beschuldigte die Fahrten mit dem Lieferwagen der Firma seines Vaters ohne dessen Wissen vor, als dieser in den Ferien weilte, indem er die Schlüssel an einem ihm zugänglichen Ort behändigte. Die Fahrten vom 30. Juni 2018 und 1. Juli 2018 begründete der Beschuldigte damit, er habe Geräte transportieren müssen, die er benötigt habe, weil zuhause die Dusche „überlaufen“ sei (U-act. 8.2.02, S. 2 f. Fragen 2 ff.). Bei den beiden anderen Fahrten ist der Grund nicht bekannt. Die Fahrt am 30. Juni 2018 und die beiden weiteren Fahrten im Juni 2018 räumte der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle vom 1. Juli 2018 selber ein (angef. Ur- teil, E. 3 S. 12 f.; U-act. 14.0.01, S. 3 N 4). Insoweit ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht zu qualifizieren.

e) Die objektive Tatschwere bezüglich der Drohung (vgl. E. 2 vorne) liegt im untersten bis unteren Bereich. Zwar handelt es sich um eine Todesdro- hung. Sie war allerdings wenig konkret und der Privatkläger konnte sie auch nur implizit als solche verstehen. Zudem ist die kriminelle Energie des Be- schuldigten als gering einzuschätzen, da er diesbezüglich nur eventualvor- sätzlich handelte und die Beschimpfungen (vgl. E. 3g hinten) im Vordergrund

Kantonsgericht Schwyz 14 standen. Das Verschulden des Beschuldigten ist somit als leicht zu qualifizie- ren.

f) Der Beschuldigte machte sich zweimal der üblen Nachrede schuldig. Ein erstes Mal, indem er im März 2018 in einem Telefonat mit H.________ den Privatkläger als „Zuhälter“ bezeichnete, nicht wider besseres Wissen, sondern weil er seinen Unmut darüber habe Ausdruck verleihen wollen, dass er täglich in den Sexkalender habe schauen müssen als er noch für den Privatkläger arbeitstätig gewesen sei (angef. Urteil, E. 2.3 S. 10 f.; U-act. 14.0.01, S. 2 N 2). Die objektive Tatschwere für diese üble Nachrede liegt im untersten Be- reich und das Verschulden des Beschuldigten wiegt leicht. Der Beschuldigte machte sich ein zweites Mal der üblen Nachrede schuldig, als er im Zeitraum von Februar 2018 bis März 2018 wiederholt anlässlich einer nicht näher be- stimmbarer Anzahl stattgefundener Telefonate wissentlich und willentlich ge- genüber H.________ sagte, der Privatkläger nütze seine Kunden und Mitar- beiter finanziell aus (angef. Urteil, E. 2.4 S. 11 f.). Auch diesbezüglich liegt die objektive Tatschwere noch im untersten Bereich, zumal nicht bekannt ist, wie viele Male der Beschuldigte gegenüber H.________ die erwähnte Äusserung tätigte. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht, da er die ehrverletzende Äusserung wissentlich und willentlich wiederholte.

g) Der Beschuldigte machte sich sodann der mehrfachen Beschimpfung schuldig, indem er anlässlich eines Telefonats mit dem Privatkläger am

24. Januar 2018, diesen wissentlich und willentlich als „Arschloch“ und „Sau- hund“ bezeichnete sowie im Zeitraum von Februar 2018 bis März 2018 wie- derholt anlässlich einer nicht näher bestimmbarer Anzahl stattgefundener Te- lefonate wissentlich und willentlich gegenüber H.________ sagte, der Privat- kläger sei ein „Arschloch“, ein „Schafseckel“ und eine „Sau“ (angef. Urteil, E. 2.2 S. 10 und E. 2.4 S. 11 f.). Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf die einzelnen Wörter noch im unteren Bereich anzusiedeln. Nicht bekannt ist, wie viele Male der Beschuldigte gegenüber H.________ die erwähnte Äusserung

Kantonsgericht Schwyz 15 tätigte. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt jedenfalls nicht mehr leicht, weil er wiederum wiederholt wissentlich und willentlich handelte.

h) aa) Als hypothetische tatbezogene Strafe für das Hauptdelikt bzw. für das mehrfache vorsätzliche Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises ist eine Geldstrafe zu verhängen. Die am 30. Juni 2018 er- folgte Fahrt war mit ca. 7 bis 8 km die längste bekannte Distanz, wofür der Beschuldigte mit 30 Tagessätzen zu bestrafen ist. Die Fahrt am 1. Juli 2018 war mit 2 bis 3 km kürzer, weshalb hierfür 20 Tagessätze angemessen sind. Die beiden Fahrten, die sich im Juni 2018 unbekannten Datums ereigneten sind mit je 10 Tagessätzen zu taxieren, da nicht bekannt ist, welche Distanz der Beschuldigte dabei zurücklegte und wie lange sie dauerten. Als hypotheti- sche tatbezogene Strafe für die Nebendelikte sind ebenfalls Geldstrafen aus- zusprechen. Die Drohung ist mit 20 Tagessätzen, die zweimal begangene üble Nachrede ist mit je 15 Tagessätzen und die mehrfachen Beschimpfungen sind mit insgesamt 30 Tagessätzen zu sanktionieren. Insgesamt ergibt sich somit eine hypothetische tatbezogene Strafe von 150 Tagessätzen. bb) Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksamtes Höfe vom 3. No- vember 2010 wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Ent- zugs des Führerausweises sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft. Ausserdem bestrafte die Staatsanwaltschaft Schwyz mit Entscheid vom 12. April 2012 den Beschuldigten wegen mehrfachen Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.00 (U-act. 1.1.01). Da diese beiden Vorstrafen schon lange Zeit zurückliegen, fallen sie nicht mehr straferhöhend ins Ge- wicht.

Kantonsgericht Schwyz 16 Gemäss dem forensisch psychiatrischen Gutachten von N.________ vom

9. Dezember 2019 leidet der Beschuldigte an einer psychischen Störung (or- ganische Persönlichkeitsstörung und Psychose) und ist aus psychiatrischer Sicht als schwer vermindert schuldfähig einzuschätzen (U-act. 11.0.01, S. 36 N 1.1 f. und 2.2). Dieser Umstand wirkt sich stark strafmindernd aus. Ein wei- terer Strafminderungsgrund ist darin zu erblicken, dass der Beschuldigte mehrheitlich geständig war. Insgesamt ist deshalb die hypothetische tatbezo- gene Strafe von 150 Tagessätze um 2/3 auf 50 Tagessätze herabzusetzen. cc) Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes von Fr. 60.00 kann auf E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Dezember 2020 (S. 14) verwiesen wer- den, zumal die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vor Schranken einen Tagessatz von Fr. 60.00 als zutreffend erachtete (vgl. KG- act. 19/1, S. 2 Antrag-Ziff. 3; KG-act. 19, S. 9 N 8 Einschub 4), nachdem sie mit Berufungserklärung noch einen solchen von Fr. 70.00 verlangte (vgl. KG- act. 5, S. 2 Antrag-Ziff. 2), und die Verteidigung den Tagessatz von Fr. 60.00 nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 8 und 19/2). Somit ergibt sich eine Geldstra- fe von insgesamt Fr. 3'000.00 (50 x Fr. 60.00). Diese Strafe ist unbedingt aus- zusprechen bzw. zu vollziehen, da dem Beschuldigten keine günstige Progno- se attestiert werden kann (vgl. E. 4b/bb hinten).

4. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.00 pro Tag, total Fr. 1'800.00, unbedingt (an- gef. Urteil, E. 4.1 und 4.2 S. 13 f.). Da sich der Beschuldigte gegen eine Psy- chotherapie sowie die Einnahme von Medikamenten wehre, bleibe kein Raum für die Anordnung von Bewährungshilfe, für die zwingend das Einverständnis der beschuldigten Person erforderlich sei. Eine Zwangsmedikation könne mit Bewährungshilfe oder Weisungen nicht durchgesetzt werden. Zudem sei we- gen der gutachterlich festgehaltenen Rückfallgefahr von einer negativen Le- galprognose auszugehen, sodass ein Strafaufschub und damit einhergehend ein Vorgehen nach Art. 44 Abs. 2 StGB nicht in Betracht komme (angef. Urteil,

Kantonsgericht Schwyz 17 E. 5.2 S. 16). Die Gutachterin habe die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme mit stationärer Einleitung in Betracht gezogen. Zwar wäre eine Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB sinnvoll und in medizinischer Hinsicht auch im Interesse des Beschuldigten. Dies sei jedoch nicht ausreichend für eine Anordnung nach Art. 63 StGB. Vielmehr stünden grundsätzlich die zivilrechtli- chen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts im Vordergrund, worauf auch die Gutachterin hingewiesen habe. Überdies spreche auch eine Interes- senabwägung gegen die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB: Das Interesse des Beschuldigten nach körperlicher Unversehrtheit und Selbstbestimmung (Freiheitsentzug und Zwangsmedikation) sei gewichtiger als das öffentliche Interesse des Schutzes vor Beschimpfung und Drohungen (Ehrverletzungsdelikte und Strassendelikte), allenfalls Sachbeschädigungen durch den Beschuldigten. Zudem bestünden wegen der ablehnenden Haltung des Beschuldigten für eine solche Massnahme geringe Erfolgsaussichten. Daher sei auf die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zu verzichten (angef. Urteil, E. 5.3 S. 16 f.).

a) Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass für längstens die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen sei und dem Beschuldigten die Weisungen zu erteilen seien, sich einer psychotherapeutischen Behand- lung bei einer Fachperson zu unterziehen sowie seine notwendigen Medika- mente regelmässig einzunehmen. Mit der konkreten Ausgestaltung, insbeson- dere der Bestimmung des Anbieters und der bedarfsorientierten Dauer sowie der Blutspiegelkontrollen (Nachweis der Medikamenteneinnahme) sei das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz zu beauftragen (KG-act. 5, S. 2 Antrag- Ziff. 5; KG-act. 19/1, S. 2 Antrag-Ziff. 6). Zur Begründung führte die Staatsan- waltschaft aus, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte an einer schweren organischen Persönlichkeitsstörung und fluktuierenden Psychose leide, die in direktem Zusammenhang mit den verübten Straftaten stünden, bestehe das Risiko, dass der Beschuldigte ohne entsprechende Be- handlung und Medikation erneut strafbare Handlungen verüben werde. Um

Kantonsgericht Schwyz 18 dies zu verhindern, erscheine es erforderlich und zugleich ausreichend, den Beschuldigten gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 93 StGB mit Be- währungshilfe vor Rückfälligkeit zu bewahren und sozial zu integrieren sowie nach Massgabe von Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB anzuweisen, für längstens die Dauer der Probezeit einer medikamentösen und psychothera- peutischen Behandlung bei einer Fachperson zu unterziehen und seine Medi- kamenteneinnahme regelmässig kontrollieren zu lassen. Unter diesen Bedin- gungen könne dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt und die Strafe aufgeschoben werden. Eine Weisung sei generell nicht zustimmungs- bedürftig, weshalb irrelevant sei, dass der Beschuldigte nicht gewillt sei, eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Mit dem Weisungs- zwang könne die Bereitschaft des Betroffenen, sich einer Behandlung zu un- terziehen, geweckt werden. Auch sei der Beschuldigte mit dem Beistand K.________ in den Jahren 2009 bis 2011 zu einer regelmässigen Medikamen- teneinnahme bereit gewesen. Ebenso vor Schranken habe er eine Medika- menteneinnahme nicht absolut abgelehnt. Einfach nichts zu tun, stelle keine akzeptable Lösung dar, weil sich sonst die Situation nicht verbessern, sondern verschlechtern würde. Der Beschuldigte habe denn auch schon einmal seine Mutter angegriffen und geschüttelt sowie sich des Hausfriedensbruchs schul- dig gemacht (U-act. 14.0.01, S. 3; KG-act. 19/1, S. 9-13 N 2-5; KG-act. 19, S. 9 N 8 Einschub 4 sowie S. 12 f. N 8). Die Verteidigung entgegnet, der Beschuldigte lehne eine Bewährungshilfe ab, weshalb eine solche nicht angeordnet werden könne. Eine Zwangsmedikation sei im Rahmen einer stationären Massnahme zulässig, nicht aber bei einer ambulanten Massnahme. Auch fehle einer unfreiwilligen Psychotherapie die Rechtsgrundlage. Ebenso wenig bestehe für die Anordnung solcher Mass- nahmen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Im Weiteren seien diese Mass- nahmen weder geeignet noch erforderlich. Die Begleitbeistandschaft sei das mildere Mittel. Schliesslich seien die Massnahmen eindeutig nicht verhältnis- mässig. Wann genau sich der Vorfall des Beschuldigten mit seiner Mutter ab-

Kantonsgericht Schwyz 19 gespielt habe, sei nicht klar, aber auf jeden Fall schon lange her. Die Vergan- genheit habe gezeigt, dass nichts Schlimmes passiert sei und es gebe keinen Grund zur Annahme, dass sich dies künftig ändern würde (KG-act. 19/2, S. 9-

E. 17 N 26-68; KG-act. 19, S. 10 f. und S. 13 f.).

b) aa) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilwei- se auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jah- ren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit be- wahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Das Bundesrecht weist der Bewährungshilfe ausdrück- lich keine Zwangsmittel zu. Das Einverständnis des Betroffenen ist unerläss- lich (Imperatori, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 27 zu Art. 93 StGB). Das Gericht kann jede denkbare Weisung erteilen, die geeignet ist, dem Zweck der Resozialisierung zu dienen und für den Beklagten zumutbar und verhältnismässig ist, um so mitzuhelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 26 zu Art. 44 StGB). Weisungen, die das Gericht oder die Strafvollzugs- behörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbeson- dere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94

Kantonsgericht Schwyz 20 StGB). Weisungen können den gleichen Inhalt wie gewisse Massnahmen ha- ben, unterscheiden sich aber in ihrer Zielsetzung. Erstere werden im Interesse des Betroffenen selber angeordnet, letztere dienen dem Schutz der Öffent- lichkeit (Schneider/Garré, a.a.O., N 36 zu Art. 44 StGB). Bei einer Weisung zur ärztlichen und/oder psychologischen Betreuung wie z.B. einer ambulanten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung wird das Einver- ständnis des Betroffenen nicht vorausgesetzt (Schneider/Garré, a.a.O., N 44 zu Art. 44 StGB) bzw. erscheint eine Weisung als unerlässlich, kann sie trotz Ablehnung durch den Betroffenen angeordnet werden (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 zu Art. 94 StGB). Das Gericht kann einer betroffe- nen Person mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 bzw. Art. 94 StGB zu einer geeigneten Behandlung anhalten, wenn angenommen werden kann, diese werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. Eine Zwangsmedikation, die einen schweren Eingriff in die körper- liche und geistige Integrität darstellt (BGer, Urteil 6B_1075/2020 vom 14. Ok- tober 2020 E. 2.1), kann im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB nicht angeordnet werden, da keine gesetzliche Grundlage be- steht (Trechsel/Borer, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 zu Art. 63 StGB). Die Weisung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, sollte ausge- schlossen sein (Schneider/Garré, a.a.O., N 44 zu Art. 44 StGB). bb) Gemäss dem Gutachten von N.________ vom 9. Dezember 2019 leidet der Beschuldigte an einer psychischen Störung (organische Persönlichkeitss- törung und Psychose; U-act. 11.0.01, S. 36 N 1.1 f.). Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen wird. Es ist zu erwarten, dass er ohne psychopharmakologische Behandlung und Wiederherstellung einer sozialpsychiatrischen Einbindung (Beistand, Sozialpsychiatrisches Zen- trum) mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Drohungen und Beleidigungen be- gehen wird, die gegen den Privatkläger gerichtet sein werden. Mit geringer bis

Kantonsgericht Schwyz 21 mittlerer Wahrscheinlichkeit ist mit Sachbeschädigungen zu rechnen und auch qualitative Sprünge in der Delinquenz hin zu folgenreicheren Delikten sind nicht auszuschliessen. Der Beschuldigte leidet immer noch an dieser Erkran- kung. Die ihm vorgeworfenen Taten standen damit im Zusammenhang (U- act. 11.0.01, S. 37 N 3.1 f. und 4.1). Der Beschuldigte äusserte anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 1. Dezember 2020, dass die Behandlung bei Frau L.________ und Herrn M.________ nichts gebracht habe; er sei nicht damit einverstanden, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Vi-act. 13, S. 4 N 13 und 15). Vor Schranken bestätigte der Beschuldigte am 5. April 2022, dass er sich von Frau L.________ nicht behandeln lasse (KG-act. 19, S. 4 Fragen 13 f. und S. 9 N 8 Einschub 5). Indessen errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Ausserschwyz mit Beschluss vom 23. September 2020 für den Beschuldigten eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB und beauftragte Herrn P.________ als Beistand damit, den Beschuldigten in seinen persönli- chen und gesundheitlichen Angelegenheiten zu unterstützen sowie ihn monat- lich zu einem Standortgespräch einzuladen (Vi-act. 8.1). Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 1. Dezember 2020, mit Herrn P.________ habe er über die Arbeit, den Haushalt und das Wohnen gesprochen (Vi-act. 13, S. 3 N 6). Vor Schranken äusserte der Beschuldigte, er habe Herrn P.________ einmal pro Monat zu Gesprächen getroffen; dieser habe ihm zugehört. Seit Herr P.________ im Winter letzten Jahres pensioniert worden sei, sei Frau Q.________ für ihn zuständig, die er auch einmal monat- lich treffe. Sie höre ihm weniger zu, aber es gehe mehr oder weniger (KG-act. 19, S. 3 f. Fragen 8-12 und 16). Somit erfolgte die aus psychiatrischer Sicht indizierte Einrichtung einer Beistandschaft als zentraler erster Schritt (vgl. U- act. 11.0.01, S. 34), die auch funktioniert. Gemäss der Gutachterin N.________ ist vom weiteren Verlauf der Beistandschaft abhängig, ob andere juristische Massnahmen indiziert sind (U-act. 11.0.01, S. 36 oben).

Kantonsgericht Schwyz 22 Für eine günstige Prognose ist gemäss der Gutachterin N.________ aber auch eine psychopharmakologische Behandlung notwendig. Der Beschuldigte äusserte anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 1. Dezember 2020, dass die Medikamente ihn müde und vergesslich machen würden. Durch die Antidepressiva sei ihm schwindelig geworden. Deshalb habe er die Medikamente nicht mehr eingenommen und er sei nicht damit einverstanden, Medikamente einzunehmen. Im Moment nehme er auch keine Medikamente (Vi-act. 13, S. 4 N 14-16; vgl. auch Vi-act. 10, S. 7 N 13). Ebenso wenig werde er nach Littenheid gehen (Vi-act. 13, S. 7 N 20). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die Medikamente ihn vergesslich, müde und depressiv machen würden, weshalb er seit fünf bis sechs Jahren keine mehr einnehme (KG-act. 19, S. 3 f. Fragen 6, 7 und 17 f.). Zwar relativierte der Be- schuldigte in der Folge, er würde am liebsten bzw. lieber keine Medikamente einnehmen (KG-act. 19, S. 4 f. Fragen 17 und 20). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte freiwillig keine Medikamente einnehmen bzw. sich gegen eine Zwangsmedikation wehren würde. Da für eine Zwangs- medikation selbst bei einer ambulanten Massnahme keine gesetzliche Grund- lage besteht (vgl. E. 4b/aa vorne), kann sie noch weniger im Rahmen einer Weisung angeordnet werden. Fehlt es somit an einer günstigen Prognose, kann nicht nur die auszufällende Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 60.00 pro Tag nicht bedingt ausgesprochen, sondern ebenso wenig eine Be- währungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt werden, sich einer psychotherapeutischen Behandlung bei einer Fachperson zu unter- ziehen. Daher sind die entsprechenden Berufungsanträge der Staatsanwalt- schaft (vgl. KG-act. 5, S. 2 Antrag-Ziff. 2, 3 und 5; KG-act. 19/1, S. 2 Antrag- Ziff. 3, 4 und 6) abzuweisen.

c) Da der von der Staatsanwaltschaft bezeichnete „sanfte“ Weg (Anordnung einer Bewährungshilfe sowie Erteilung von Weisungen [psychotherapeutische Behandlung und Medikation]) nicht möglich ist (vgl. E. 4b/bb vorne), ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Gutachterin

Kantonsgericht Schwyz 23 N.________ in Betracht gezogene ambulante Massnahme mit einer stationären Einleitung (vgl. U-act. 11.0.01, S. 38 N 4.4) unter Würdigung der gesamten Umstände anzuordnen ist, auch wenn die Staatsanwaltschaft eine solche Massnahme beim Beschuldigten nicht als zielführend erachtet (KG-act. 19/1, S. 12 Abs. 3). aa) Eine Massnahme im Sinne von Art. 56 StGB ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straf- taten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psy- chisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhän- gig, so kann das Gericht, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambu- lant mit einer vorübergehend stationären Einweisung von einer Dauer von nicht länger als zwei Monaten behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist (Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB). Ambulante Massnahmen in Freiheit sind ohne Kooperation der betroffenen Person prak- tisch nicht möglich. Die konkrete ambulante Massnahme muss bei der betrof- fenen Person auch tatsächlich erfolgsversprechend sein (Heer, a.a.O., N 28- 30 zu Art. 63 StGB). Zur Ergänzung einer ambulanten Massnahme können auch Medikamente eingesetzt werden, so z.B. bei der Behandlung einer schi- zo-affektiven Störung (Trechsel/Borer, a.a.O., N 3 zu Art. 63 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und dem

Kantonsgericht Schwyz 24 Freiheitsinteresse der betroffenen Person (Heer, a.a.O., N 34 zu Art. 56 StGB): Die Massnahme muss notwendig sein, d.h. es muss geprüft werden, ob nicht effektivere oder weniger eingreifende Alternativen bestehen. Im Wei- teren muss die Massnahme geeignet sein, bei der betroffenen Person die Le- galprognose zu verbessern. Schliesslich muss eine vernünftige Relation be- stehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (Heer, a.a.O., N 35 zu Art. 56 StGB). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Inter- essenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Heer, a.a.O., N 36 zu Art. 56 StGB). bb) Die Gutachterin N.________ führte in ihrem Gutachten vom 9. Dezem- ber 2019 aus, B.________ werde mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Dro- hungen und Beleidigungen begehen, die gegen den Privatkläger fokussiert sein würden. Mit geringer bis mittlerer Wahrscheinlichkeit sei mit Sachbe- schädigungen zu rechnen und auch qualitative Sprünge in der Delinquenz hin zu folgenreicheren Delikten seien nicht auszuschliessen (U-act. 11.0.01, S. 34 und S. 37 N 3.2). Eine verbesserte soziale Einbindung, eine differenzierte psychopharmakologische Behandlung und eine engmaschige Monitorisierung seien geeignet, das legalprognostische Risiko zu senken. Die Errichtung einer Beistandschaft sei hierzu ein zentraler erster Schritt (U-act. 11.0.01, S. 34 und S. 37 N 3.2; vgl. auch E. 4b/bb vorne). Zur erfolgsversprechenden Behand- lung des Störungsbildes gehöre die Einstellung auf Medikamente, ergänzt durch die Wiederherstellung einer sozialpsychiatrischen Einbindung (Beistand, Sozialpsychiatrisches Zentrum). Die aktuelle soziale Isolation sei geeignet, das vorliegende Störungsbild zu verschlechtern bzw. die Anordnung einer entsprechenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei zweckmässig. Zur Einleitung einer ambulanten Massnahme sei eine stationä- re Einweisung in eine Klinik nach Art. 63 Abs. 3 StGB sinnvoll. Falls dem Pro- banden bei angezeigter Anordnung einer Massnahme die Mass-

Kantonsgericht Schwyz 25 nahmenwilligkeit fehle, erscheine in der gegenwärtigen Situation die erneute Einrichtung einer Beistandschaft, die schon einmal zu einer deutlichen Besse- rung von Zustand und Kooperationsbereitschaft des Probanden geführt habe, näherliegend und zukunftsweisender als die Fürsorgerische Unterbringung (U- act. 11.0.01, S. 37-39 N 4.2, 4.4 und 5.2). aaa) Der Beschuldigte nimmt freiwillig keine Medikamente ein resp. würde sich gegen seine Zwangsmedikation wehren (vgl. E. 4b/bb vorne). Da bei ei- ner ambulanten Massnahme für eine Zwangsmedikation keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. E. 4b/aa vorne), fällt eine solche zum Voraus ausser Betracht. Ausserdem ist zwar zu erwarten, dass der Beschuldigte ohne eine verbesser- te soziale(psychiatrische) Einbindung, eine differenzierte psychopharmakolo- gische Behandlung und eine engmaschige Monitorisierung mit hoher Wahr- scheinlichkeit wieder Drohungen und Beleidigungen, die gegen den Privatklä- ger fokussiert sein würden, sowie mit geringer bis mittlerer Wahrscheinlichkeit Sachbeschädigungen beginge (vgl. E. 4c/bb vorne). Der Beschuldigte gab denn auch zu, mit einer Ahle mindestens einen bzw. maximal drei Reifen an einem Firmenauto des Privatklägers zerstochen zu haben, weil er in den Sex- kalender habe schauen müssen als er noch in der Firma des Privatklägers als Lehrling gearbeitet habe bis ihm gekündigt worden sei (U-act. 10.1.01, S. 3 f. Fragen 9 f.; U-act. 10.1.02, S. 3 N 56-72 sowie S. 10 f. N 335-358; KG-act. 19, S. 7 f. Fragen 38 und 41). Dabei ist aber zu beachten, dass diese Handlung auf das Jahr 2011 zurückgeht und der Beschuldigte während mehr als zehn Jahren keine derartigen Delikte mehr beging. Überdies war im Gutachten vom

9. Dezember 2019 nicht die Rede von einem Rückfall hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (vgl. U- act. 11.0.01), obwohl dies auch Gegenstand des Auftrags zur Begutachtung bildete (U-act. 9.0.29, S. 2). Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte nicht mehr über ein Auto und versicherte anlässlich der Hauptverhandlung vom

Kantonsgericht Schwyz 26

1. Dezember 2020 sowie vor Schranken nicht mehr ohne Führerausweis zu fahren (Vi-act. 13, S. 6 N 13; KG-act. 19, S. 6 Frage 30). Zudem ist dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz bereits mit Beschluss vom 23. September 2020 für den Be- schuldigten eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtete und den Beistand beauftragte, den Beschuldigten in seinen persönlichen und gesund- heitlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Bis heute fanden monatliche Ge- spräche mit dem Beistand P.________ bzw. mit der Beiständin Q.________ statt, womit der aus psychiatrischer Sicht indizierte zentrale erste Schritt be- reits erfolgte (vgl. E. 4b/bb vorne). Dadurch konnte die vor der angeordneten Begleitbeistandschaft bestandene soziale Isolation des Beschuldigten verbes- sert werden (vgl. U-act. 11.0.01, S. 37 N 4.2). Zudem wären die möglichen Delikte nicht gegen Leib und Leben der Allgemeinheit, sondern vor allem ge- gen die Ehre des Privatklägers gerichtet. Gemäss der Gutachterin N.________ wären zwar auch qualitative Sprünge in der Delinquenz hin zu folgenreicheren Delikten („schwerwiegendere Sachbeschädigungen, etwa Brandstiftung“) nicht auszuschliessen (U-act. 11.0.01, S. 34 und 37 N 3.2). Mit anderen Worten wären solche Delikte aber wenig wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bis heute gegenüber Personen – mit Aus- nahme des Vorfalls gegenüber seiner Mutter (vgl. U-act. 11.0.01, S. 26 unten), dessen Zeitpunkt unklar ist (vgl. KG-act. 19, S. 13 unten und S. 14 oben) – noch nie gewalttätig wurde und auch seit dem Jahr 2011 keine Sachbeschä- digungen mehr beging. Insoweit bestünde nur ein geringes öffentliches Inter- esse resp. ein auf den Privatkläger fokussiertes Interesse daran, erneute Be- schimpfungen, Ehrverletzungen und Drohungen seitens des Beschuldigten durch Zwangsmedikation herabzusetzen. Demgegenüber würde die Einnahme von Medikamenten beim Beschuldigten Müdigkeit, Vergesslichkeit und Schwindel erzeugen, weshalb er sich denn auch seit langer Zeit weigert, die ihm verschriebenen Medikamente einzu- nehmen (vgl. E. 4b/bb vorne). Zufolge fehlender Kooperation des Beschuldig-

Kantonsgericht Schwyz 27 ten wäre eine Medikation im Rahmen einer ambulanten Massnahmen in Frei- heit weder praktisch möglich noch tatsächlich erfolgsversprechend (vgl. Heer, a.a.O., N 28-30 zu Art. 63 StGB. Daher müsste eine Zwangsmedikation erfol- gen. Dadurch würde nicht nur erheblich in die Persönlichkeitsrechte des Be- schuldigten im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB eingegriffen, indem dessen kör- perliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung verletzt würde, sondern auch dessen soziale Isolation verstärkt. Eine Zwangsmedikation müsste somit stati- onär in einer Klinik durchgeführt werden, wodurch noch stärker in die Persön- lichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen würde. Den Gefahren, die vom Beschuldigten zu befürchten wären, käme eine weniger grosse Bedeutung zu als der Schwere des mit einer Zwangsmedikation verbundenen Eingriffs beim Beschuldigten. Das Interesse des Beschuldigten ist klar höher zu gewichten als das erwähnte öffentliche Interesse bzw. jenes des Privatklägers. Für eine Zwangsmedikation im Rahmen einer ambulanten Massnahme mit oder ohne stationärer Einleitung fehlt nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern die- se wäre vorliegend auch nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. bbb) Was die von der Staatsanwaltschaft beantragte psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten bei einer Fachperson anbelangt, wäre eine solche im Rahmen einer ambulanten Massnahme auch ohne Zustimmung des Beschuldigten zulässig, da selbst eine Weisung zur psychologischen Betreu- ung wie z.B. einer ambulanten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung das Einverständnis des Betroffenen nicht vorausgesetzt wird bzw. eine Weisung trotz Ablehnung durch den Betroffenen angeordnet werden kann, wenn sie als unerlässlich erscheint (vgl. E. 4b/aa vorne). Die Gutachte- rin N.________ erachtete eine verbesserte soziale Einbindung (Wiederherstel- lung einer sozialpsychiatrischen Einbindung [Beistand, Sozialpsychiatrisches Zentrum] in Kombination mit einer differenzierten psychopharmakologischen Behandlung und einer engmaschige Monitorisierung als geeignet, das legal- prognostische Risiko zu senken, wobei die Errichtung einer Beistandschaft

Kantonsgericht Schwyz 28 hierzu ein zentraler erster Schritt sei, wenn dem Probanden die Massnah- menwilligkeit fehle (vgl. E. 4c/bb vorne). Letzteres ist beim Beschuldigten der Fall, da er mit einer psychotherapeutischen Behandlung nicht einverstanden ist (vgl. E. 4b/bb vorne). Fehlt es an dessen Kooperation, ist eine solche Be- handlung weder in Freiheit praktisch möglich noch erweist sie sich beim Be- schuldigten als tatsächlich erfolgsversprechend. Daher ist die Geeignetheit einer psychotherapeutischen Behandlung in Frage gestellt. Zudem funktioniert die aus psychiatrischer Sicht als erster zentraler Schritt indizierte und von der der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz mit Beschluss vom 23. September 2020 errichtete Beistandschaft (vgl. E. 4b/bb vorne), was sich auch daraus ergibt, dass nach den vorliegend zu beurteilenden strafrecht- lichen Verfehlungen des Beschuldigten keine weiteren mehr bekannt sind. Besteht somit eine im Vergleich zur psychotherapeutischen Behandlung weni- ger eingreifende Massnahme, erweist sich Erstere nicht als notwendig. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten bei einer Fachperson erweist sich somit als unverhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB und ist nicht anzuordnen.

5. Die Vorinstanz auferlegte die Untersuchungskosten von Fr. 14'130.00 vollumfänglich und die Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 zu 80 % (Fr. 2'800.00) dem Beschuldigten und nahm Letztere zu 20 % (Fr. 700.00) auf die Staats- kasse. Zur Begründung führte sie aus, da der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der Drohung freigesprochen worden sei, seien die Verfahrenskosten anteilsmässig bzw. zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % dem Staat auf- zuerlegen. Dagegen seien die Untersuchungskosten dem Beschuldigten vollständig zu überbinden, weil die ihm zur Last gelegten Handlungen in ei- nem engen und direkten Zusammenhang stünden und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen seien re- sp. nicht mit Bezug auf den Vorwurf der Drohung separat ausgeschieden wer- den könnten (angef. Urteil, E. 8 S. 19 und Dispositiv-Ziffer 5).

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a) Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung beantragen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils. Erstere stellt das Rechtsbe- gehren, dass die Untersuchungs- und Gerichtskosten von insgesamt Fr. 17'600.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Ver- teidigung beantragt, dass die Untersuchungskosten von Fr. 14'130.00 und die Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 dem Beschuldigten je zu 8 % (Fr. 1'130.40 bzw. Fr. 280.00) auferlegt und zu 92 % (Fr. 12'999.60 resp. Fr. 3'220.00) auf die Staatskasse zu nehmen seien.

b) Da der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'500.00 vollum- fänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

c) aa) Die Verteidigung macht geltend, es widerspreche dem Äquivalenz- prinzip, dass er die Untersuchungs- und Verfahrenskosten von total Fr. 16'930.00 zu tragen habe, sich die Geldstrafe aber nur auf insgesamt Fr. 1'800.00 belaufe (KG-act. 19/2, S. 19 N 79). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die abgabenpflichtige Person hat (Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessord- nung, 2. A. 2014, N 22 zu Art. 82 StPO). Die Verteidigung äussert sich nicht zu diesem Verhältnis bzw. bringt nicht vor, dass die Höhe der dem Beschul- digten aufzuerlegenden Gerichts- und Untersuchungskosten von insgesamt Fr. 17'630.00 (Fr. 14'130.00 + Fr. 3'500.00) nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zur staatlichen Leistung für den Beschuldigten (Untersuchungsverfah- ren und erstinstanzliches Verfahren) stehen soll. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der ausführlichen Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft (vgl. U-

Kantonsgericht Schwyz 30 act. 17.0.01-17.0.06) auseinander. In Anbetracht der im Recht liegenden Ak- ten inkl. des 39-seitigen Gutachtens von N.________, dessen Kosten allein Fr. 9'960.00 betrugen (vgl. U-act. 17.0.02 und 17.0.06), ist eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht ersichtlich. bb) Die Verteidigung wendet schliesslich ein, gemäss Art. 419 StPO seien Schuldunfähigen die Verfahrenskosten nur so weit aufzuerlegen, als dies nach den Umständen billig erscheine. Art. 419 StGB verlange keine vollständige Schuldunfähigkeit, sondern gelange auch bei einer weitgehendsten Schuldun- fähigkeit zur Anwendung. Dem Beschuldigten seien die Untersuchungskosten nur 8 % (80 % von 10 %) aufzuerlegen, da er stark vermindert schuldfähig resp. von einer rechnerischen Schuldfähigkeit von 10 % auszugehen und er hinsichtlich der Drohung freizusprechen sei. Wegen seiner bescheidenen IV- Rente von Fr. 2'280.00 pro Monat seien dem Beschuldigten die Kosten des Untersuchungsverfahrens trotz seines Vermögens ebenso aus Gründen der Fairness nicht vollständig aufzuerlegen (KG-act. 19/2, S. 19 f. N 81-88). aaa) Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Per- son eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so kön- nen ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umstän- den billig erscheint (Art. 419 StPO). Die Schuldunfähigkeit einer beschuldigten Person wird nach Art. 19 Abs. 1 StGB beurteilt (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger, a.a.O., N 3 zu Art. 419 StPO), wonach nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. bbb) Der Beschuldigte ist nicht schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, sondern lediglich schwer vermindert schuldfähig, weshalb Art. 419 StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Zudem sieht Art. 419 StPO vor, dass selbst Schuldunfähigen die Kosten auferlegt werden können, mithin

Kantonsgericht Schwyz 31 das Gegenteil des Antrags des Beschuldigten. Er wurde denn auch hinsicht- lich der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen üblen Nachrede und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen und ist ebenfalls bezüglich der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Eine Kosten- auferlegung nach Billigkeit kommt somit zum Vornherein nicht in Frage. Da- rüber hinaus wäre bei Anwendung von Art. 419 StPO das Vermögen des Be- schuldigten zu berücksichtigen, das gemäss den aktuellsten im Recht liegen- den Akten mehr als Fr. 400'000.00 beträgt (U-act. 1.1.10 und U-act. 1.1.12), sodass es billig wäre, dem Beschuldigten nicht nur 8 % der Untersuchungs- kosten aufzuerlegen.

6. Zusammenfassend ist die Berufung insoweit gutzuheissen als der Be- schuldigte auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und höher zu bestrafen ist sowie auch die Untersuchungskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Im Übrigen ist die Beru- fung ebenso abzuweisen wie die Anschlussberufung. Entgegen dem Vorbrin- gen der Verteidigung (vgl. KG-act. 19/2, S. 20 f. N 90-92) ist das Obsiegen der Staatsanwaltschaft deshalb nicht als geringfügig zu bezeichnen. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (inkl. Kosten der Ankla- gevertretung von Fr. 1'000.00) zu 50 % (Fr. 2'000.00) dem Beschuldigten auf- zuerlegen und im Rest (Fr. 2'000.00) auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt C.________ ist entsprechend seiner an- gemessenen Honorarnote vom 5. April 2022 und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung vom 5. April 2022 von 2.5 Stunden zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘861.65 (inkl. Auslagen und MWST; 19.38 Std. x Fr. 180.00 + MWST von Fr. 268.60 [0.077 % von Fr. 3'488.40] + Auslagen von Fr. 104.65 [3 % von Fr. 3'488.40]) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des

Kantonsgericht Schwyz 32 Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 1‘930.80 (1/2 von Fr. 3'861.65);- festgestellt: Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2020 erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 5. April 2022 STK 2021 12 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch. In Sachen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Drohung, Beschimpfung, üble Nachrede, SVG (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2020, SEO 2020 12);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit Strafbefehl vom 29. Mai 2020 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Beschuldigten der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der Verleum- dung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig (U-act. 14.0.01, S. 4 Dispositiv-Ziff. 1). Der Schuldspruch wegen Drohung gründete auf folgendem Vorwurf: Am Mittwoch,

24. Januar 2018, habe B.________ anlässlich eines Telefonats in Feusisberg SZ an der G.________strasse zz wissentlich und willentlich D.________ damit gedroht, dass er wisse, wo dieser und dessen Familie wohne sowie mit den Worten: „Du wirst dich vor deinem Tod an mich erinnern.“ Mit den genannten Äusserungen habe B.________ D.________ auf ernstzunehmende Weise den Tod in Aussicht gestellt. Damit habe er das Sicherheitsgefühl von D.________ erheblich verletzt und Angst bei ihm hervorgerufen, was B.________ zumin- dest in Kauf genommen habe (U-act. 14.0.01, S. 1 f. N 1.2). Die Staatsanwalt- schaft bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.00, total Fr. 2'800.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 700.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Ausserdem ordnete die Staatsanwaltschaft für längstens die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an mit den Weisungen, dass sich der Beschuldigte einer psychotherapeuti- schen Behandlung bei einer Fachperson zu unterziehen sowie seine notwen- digen Medikamente regelmässig einzunehmen hat. Mit der konkreten Ausge- staltung, insbesondere der Bestimmung des Anbieters und der bedarfsorien- tierten Dauer sowie der Blutspiegelkontrollen (Nachweis der Medikamenten- einnahme), wurde das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz beauftragt (U-act. 14.0.01, S. 4 Dispositiv-Ziff. 2-5).

Kantonsgericht Schwyz 3 Am 15. Juni 2020 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 14. Juli 2020 als Anklage an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe überwies, eröffnete dieser nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020 am 15. Dezem- ber 2021 folgendes Urteil: 1.1 Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB

- der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie

- des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG. 1.2 Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird er freigesprochen. 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 (total CHF 1'800.00) bestraft. 2.2 Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

3. [Zivilforderung]

4. [Entschädigung des Beschuldigten an den Privatkläger]

5. Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 14'130.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'500.00 gehen zu 80 % (CHF 2'800.00) zulasten des Be- schuldigten. Zu 20 % (CHF 700.00) werden sie auf die Staatskas- se genommen.

6. [Entschädigung Rechtsanwalt C.________]

7. [Entschädigung Rechtsanwalt C.________ an den Privatkläger] B. Gegen dieses Urteil erklärte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig mit Ein- gabe vom 22. März 2021 die per 17. Dezember 2020 angemeldete Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 2 und 5):

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

Kantonsgericht Schwyz 4

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, total CHF 2'800.00, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von 3 Jahren, und mit einer Busse von CHF 700.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen, zu bestrafen.

3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils sei die Geldstrafe bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren auszu- sprechen.

4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils seien dem Beschuldigten die Untersuchungs- und Gerichtskosten von insgesamt CHF 17'630.00 aufzuerlegen.

5. Für längstens die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzu- ordnen und dem Beschuldigten seien folgende Weisungen zu er- teilen:

a. Der Beschuldigte habe sich einer psychotherapeutischen Be- handlung bei einer Fachperson zu unterziehen;

b. Der Beschuldigte habe seine notwendigen Medikamente re- gelmässig einzunehmen. Mit der konkreten Ausgestaltung, insbesondere der Bestimmung des Anbieters und der bedarfsorientierten Dauer sowie der Blut- spiegelkontrollen (Nachweis der Medikamenteneinnahme), sei das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz zu beauftragen.

6. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Be- schuldigten. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln und erteilte hierfür ihr Einverständnis im Sinne von Art. 406 Abs. 2 StPO. Mit Eingabe vom 9. April 2021 erklärte die Verteidigung Anschlussberufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 8):

1. Dispositiv Ziff. 5 des Urteils SEO 2020 12 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2020 sei abzuändern, so- dass dieses wie folgt lautet: „Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 14'130.00 werden dem Beschuldigten zu 8 % (CHF 1'130.40) auferlegt und zu 92 % (CHF 12'999.60) auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 3'500.00 gehen zu 8 % (CHF 280.00) zu Lasten des Be-

Kantonsgericht Schwyz 5 schuldigten. Zu 92 % (CHF 3'220.00) werden sie auf die Staats- kasse genommen.“

2. Im Übrigen sei das Urteil SEO 2020 12 des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2020 zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

3. Der staatsanwaltliche Antrag, die Berufung in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln, sei abzuweisen und es sei ein mündli- ches Verfahren durchzuführen; die Staatsanwaltschaft und der Pri- vatkläger seien auf deren Gesuch hin von der persönlichen Teil- nahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Staates.

5. Der amtliche Verteidiger sei direkt aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Der Privatkläger äusserte sich im Rahmen der Vorprüfung nicht (KG-act. 9). Dessen Rechtsbeistand teilte am 2. Juli 2021 telefonisch mit, dass er und sein Mandant nicht aktiv am Verfahren teilnehmen würden, aber über den Ausgang des Verfahrens informiert werden möchten (KG-act. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Anschlussberufung und hielt mit Aus- nahme der Berufungserklärung Ziffer 2 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie be- zifferte den Tagessatz neu mit Fr. 60.00 anstatt Fr. 70.00 und verlangte die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von Fr. 2'400.00 (40 Ta- gessätze zu Fr. 60.00) sowie einer Busse von Fr. 600.00 (KG-act. 19/1, S. 2). Die Verteidigung hielt an ihren Rechtsbegehren fest (KG-act. 19/2, S. 3);- und in Erwägung:

1. Der Verteidigung erscheint fraglich, ob die Staatsanwaltschaft legitimiert sei, anstelle einer unbedingten eine bedingte Strafe zu beantragen, weil dies einer Erleichterung der Strafe gleichkomme. Die Berufungsinstanz habe diese

Kantonsgericht Schwyz 6 Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen (KG-act. 19/2, S. 5 N 5). Die Staatsanwaltschaft begründet ihre diesbezügliche Ermächtigung mit zutref- fendem Verweis auf Art. 381 Abs. 1 StPO und Art. 391 StPO (KG-act. 19, S. 12 N 8). Auf ihre Berufung ist auch einzutreten, soweit sie einen Aufschub des Strafvollzugs zugunsten des Beschuldigten beantragt.

2. Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, den Privatkläger anlässlich eines Telefonats wissentlich und willentlich be- droht zu haben, indem er ihm gesagt habe, dass er wisse, wo dieser und des- sen Familie wohne und er sich vor seinem Tod an den Beschuldigten erinnern werde (vgl. S. 2 hiervor).

a) aa) Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, das Schrecken oder Angst erzeugt. „Schrecken“ ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während „Angst“ ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Um- fasst wird somit sowohl ein plötzlicher, momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht,

4. A. 2019, N 12 zu Art. 180 StGB). Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 13 zu Art. 180 StGB). Eine ausdrückliche Erklärung der drohenden Person ist nicht erforderlich, sondern es reicht jegliches Ver- halten aus, durch welches das Opfer bewusst in Schrecken oder Angst ver- setzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch Gesten, durch konkluden- tes Verhalten, aber auch durch anderweitiges „Wissenlassen“ erfolgen (Del- non/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180 StGB). Der Eintritt des angekündigten Übels muss in irgendeiner Weise als von der drohenden Person abhängig hingestellt werden. Unwesentlich ist, ob sie ihre Drohung ernst meint, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob sie sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist,

Kantonsgericht Schwyz 7 dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt. Die Täterschaft ver- setzt mit ihrer Fiktion ihr Opfer in Schrecken oder Angst oder sie setzt zumin- dest einen entsprechenden Willen um (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 18 zu Art. 180 StGB). Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch, unter Vorbehalt von besonders schutzwürdigen Personen wie Kinder oder Hochbetagte. Die Drohung muss schwer sein (objektives Ele- ment) und Angst machen (subjektives Element). Nötig ist ein schwerwiegen- der Angriff auf das innere Gleichgewicht einer Person, was bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht erfüllt sein dürfte (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 19 zu Art. 180 StGB). Bei der Feststel- lung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Die bedrohte Person muss die Verwirklichung des an- gedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass sie die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 24 zu Art. 180 StGB). bb) Der Beschuldigte gab im Untersuchungsverfahren an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 12. April 2019 zu, dem Privatkläger am 24. Ja- nuar 2018 bei einem Anruf auf dessen betriebseigenes Piketttelefon gesagt zu haben, er wisse, wo dieser und dessen Familie wohne und sich dieser vor seinem Tod an ihn erinnern werde (U-act. 10.1.02, S. 6 f. N 171-184, 192- 194). Er wisse, wo dieser und dessen Familie wohne, habe er gesagt, weil er in dessen Haus habe arbeiten müssen (U-act. 10.1.02, S. 7 N 201 f.). An der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2018 gab der Beschuldigte der Kantons- polizei Schwyz zu Protokoll, er könne sich an die ihm vorgeworfenen Äusse- rungen nicht erinnern. Indessen stellte der Beschuldigte diese Worte auch nicht in Abrede (U-act. 10.1.01, S. 2 f. Frage 8). Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dem Privatkläger am 24. Januar 2018 per Telefon gesagt zu haben, dieser werde sich vor seinem Tod an ihn erinnern (Vi-act. 13, S. 5 N 2 f.). An der Berufungsverhandlung gestand

Kantonsgericht Schwyz 8 der Beschuldigte diese Äusserung vorerst ebenso ein. In der Folge antwortete er, sich nicht mehr daran zu erinnern. Er könne sich ebenso wenig daran erin- nern, dem Privatkläger gesagt zu haben, wo dieser und dessen Familie woh- ne; es sei zu lange her (KG-act. 19, S. 7 Fragen 32-36). Entgegen dem Einwand der Verteidigung (vgl. KG-act. 19/2, S. 17 N 72) ist damit ausreichend und ohne unüberwindliche Zweifel erstellt, dass der Be- schuldigte die ihm vorgeworfenen beiden Sätze gegenüber dem Privatkläger äusserte. Zwar erfolgten die beiden Äusserungen des Beschuldigten nicht unmittelbar nacheinander. Indessen sprach der Beschuldigte sie anlässlich desselben Telefonats aus, während welchem der Beschuldigte sonst wirre Aussagen und Beschuldigungen von sich gab (vgl. Einvernahme des Privat- klägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020, Vi-act. 13, S. 7 f. N 4 Antwort auf Frage 1) und somit seine Ablehnung dem Privatkläger gegenüber kundtat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die beiden Äusserungen des Beschuldigten daher als Einheit und zu- sammenhängend zu verstehen. Auch wenn der Beschuldigte mit den beiden erwähnten Äusserungen nicht ausdrücklich aussprach, er werde den Privat- kläger in seinem Zuhause aufsuchen und umbringen, so erscheint doch nahe- liegend, dass er ihm damit implizit zu verstehen gab, ihn jederzeit zuhause aufsuchen und dessen Tod bewirken zu können. Der Beschuldigte stellte den Eintritt des angekündigten Übels als von ihm abhängig hin und dessen Dro- hung trat als ernst gemeint in Erscheinung. Das vom Beschuldigten angekün- digte Übel ist als ein schwerwiegender Angriff auf das innere Gleichgewicht des Privatklägers zu qualifizieren, das geeignet war, bei ihm Schrecken oder Angst auszulösen. Bei der Beurteilung, ob der Privatkläger die Umsetzung der Todesdrohung für möglich hielt und tatsächlich damit rechnete, ist Folgendes zu beachten: Der Privatkläger sagte aus, er habe bereits seit Jahren die Anwürfe des Beschul- digten ignoriert bis er und H.________ im Verlauf des Jahres 2015 hätten

Kantonsgericht Schwyz 9 feststellen müssen, dass das Verhalten des Beschuldigten deutlich aggressi- ver geworden sei und sogar in Todesdrohungen ihm gegenüber gegipfelt ha- be, worauf er die Polizei eingeschaltet habe. Es habe auf dem Polizeiposten eine Aussprache gegeben, an welcher der Beschuldigte sich für sein Verhal- ten entschuldigt und versprochen habe, von weiteren Anwürfen, Belästigun- gen und Drohungen zum Nachteil von ihm Abstand zu nehmen. Daher habe er die „Anzeige zurückgezogen“ (U-act. 3.1.01, S. 7 N 27; Vi-act. 13, S. 8 N 5). Im Herbst 2017 habe der Beschuldigte wieder begonnen, sich gegenüber H.________ negativ und abschätzig über ihn (den Privatkläger) und sein Un- ternehmen zu äussern (U-act. 3.1.01, S. 7 N 28). Neben der Drohung am

24. Januar 2018 habe der Beschuldigte im Februar und März 2018 weitere strafbare Handlungen (üble Nachrede und Beschimpfung; vgl. U-act. 3.1.01, N 21 und 32 sowie E. 3 f und g hinten) gegen ihn begangen, weshalb er am

16. März 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe (U- act. 3.1.01, N 21), nachdem er in den Sprachnachrichten an H.________ gehört habe, dass der Beschuldigte einmal die Pneus an seinem Ge- schäftsauto zerstochen habe. Die Angst sei natürlich noch grösser geworden und es sei wirklich klargeworden, dass der Beschuldigte auch gewalttätig sein könne (Vi-act. 13, S. 8 N 5). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen des Privatklägers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2020 glaubhaft, wonach die Äusserungen des Beschuldigten ihm gegenüber nahegegangen seien, es sei schon eine gewisse Angst dagewe- sen. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihm und seiner Familie et- was antun könnte. Er habe deshalb die Polizei verständigt, die ihm gesagt habe, er kenne B.________ ja und müsse keine Angst haben. Er habe es nicht mehr geglaubt, von Herrn B.________ keine Angst mehr zu haben. Auf- grund der Äusserungen des Beschuldigten habe er geglaubt, dass der Be- schuldigte irgendwann gewalttätig werden könnte (Vi-act. 13, S. 8 N 1-5). Daraus ist zu schliessen, dass der Privatkläger die Verwirklichung des am 24. Januar 2018 angedrohten Übels tatsächlich für möglich hielt oder damit rech- nete. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten kann nicht mehr bloss

Kantonsgericht Schwyz 10 als unangenehm und lästig bezeichnet werden. Der objektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

b) aa) Erforderlich ist Vorsatz, wobei vorsätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit anderen Worten muss der Täter zumindest den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich halten, aber dennoch handeln, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 33 zu Art. 180 StGB). bb) Dass der Beschuldigte mit seinen Äusserungen, er wisse, wo der Privat- kläger und dessen Familie wohnen würden, und der Privatkläger werde sich vor seinem Tod noch an ihn erinnern, dem Privatkläger nichts Böses und ihn nicht umbringen wollte (vgl. U-act. 10.1.01, S. 2 f. Frage 8; U-act. 10.1.02, S. 7 N 217-221; Vi-act. 13, S. 5 f. N 2-4), nicht weiss, was er damit meinte und sich dabei nichts dachte (vgl. U-act. 10.1.02, S. 7 N 213-215; Vi-act. 13, S. 5 f. N 5 und N 6), ist nicht entscheidend, da unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meinte. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschuldigte am

12. April 2019 zu Protokoll gab, er könne schon verstehen, dass der Privatklä- ger wegen der beiden Äusserungen Angst um sich und seine Familie gehabt habe (U-act. 10.1.02, S. 7 Zeilen 196-203). Damit nahm der Beschuldigte zu- mindest in Kauf, dass seine Drohung beim Privatkläger Angst erzeugte, so- dass auch der subjektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und der Beschuldigte diesbezüglich schuldig zu sprechen ist.

Kantonsgericht Schwyz 11

3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 15. Dezember 2020 schuldig der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) sowie des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führeraus- weises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Diese Schuldsprüche blieben im Beru- fungsverfahren unangefochten. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten hierfür mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.00, total Fr. 1'800.00 (angef. Urteil, E. 4.1 und 4.2 S. 13 f.).

a) Für den vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte überdies der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (vgl. E. 2 vorne), beantragt die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.00, insgesamt Fr. 2'400.00 zu bestrafen. Die Strafe sei bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt auszusprechen, weshalb sie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse von Fr. 600.00 zu verbinden und die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse auf zehn Tage festzusetzen sei (KG-act. 19/1, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und S. 7 N III). Die Verteidigung verlangt die Abweisung dieses Berufungsantrages (KG- act. 19/2, S. 3 Antrag-Ziff. 2).

b) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Bei der Strafzumessung ist nach Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 34). Zunächst ist zu klären, wie stark das Verhalten des Beschuldigten das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigte (objektive Tatschwere). Ansch-

Kantonsgericht Schwyz 12 liessend ist zu bestimmen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldig- ten anzurechnen ist (subjektive Tatschwere; Mathys, a.a.O. N 73, 77 und 142). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Fakto- ren, die beim Beschuldigten liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, herabgesetzt oder erhöht werden (sog. Täterkomponenten; Mathys, a.a.O., N 311).

c) Das Gesetz sieht als Strafe für üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB und für Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe vor, bei Be- schimpfung ist sie auf 90 Tagessätze beschränkt. Das vorsätzliche Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG wie auch Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vorliegend ist mit Blick auf die konkreten Tatgeschehen das vorsätzliche Führen eines Mo- torfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG, begangen am 30. Juni 2018, die schwerste Tat. Der Beschuldigte ge- fährdete mit seiner Fahrt von Feusisberg nach Altendorf ohne Führerausweis andere Verkehrsteilnehmer zumindest abstrakt. Diese Tat wiegt auch deshalb leicht schwerer als die Drohung gegen den Privatkläger, weil das geschützte Rechtsgut, die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz gegen Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr (vgl. Bussmann, in BSK SVG, 2014, N 4 zu Art. 95 SVG), höher zu gewichten ist als das von Art. 180 StGB geschützte Rechtsgut, frei von Schrecken und Angst zu leben und sich sicher zu fühlen (vgl. Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. A. 2021, N 1 zu Art. 180 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB).

d) aa) Bei der objektiven Tatschwere des vorsätzlichen Führens eines Mo- torfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises ist zu beachten, dass der Beschuldigte insgesamt viermal ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug führ- te: Er fuhr am Samstag, 30. Juni 2018, zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr,

Kantonsgericht Schwyz 13 von Feusisberg nach Altendorf (ca. 7 bis 8 km), am 1. Juli 2018 (Kontrolltag), 11.30 Uhr (Kontrollzeit), in Altendorf von der I.________strasse yy zur J.________strasse xx (Kontrollort; ca. 2 bis 3 km) sowie im Zeitraum vom

1. Juni 2018 bis 30. Juni 2018 mindestens zwei weitere Male (weder Distanz noch Dauer ist bekannt) auf öffentlichen Strassen den Lieferwagen Nissan mit den Kontrollschildern SZ ww (Firmenfahrzeug seines Vaters), obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom

8. Juli 2009 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (angef. Urteil, E. 3 S. 12 f.; U-act. 14.0.01, S. 3 N 4). Die objektive Tatschwere ist auch für die längste und damit potenziell gefährlichste Fahrt vom 30. Juni 2018 noch im unteren Bereich anzusiedeln. bb) Gemäss seinen Aussagen nahm der Beschuldigte die Fahrten mit dem Lieferwagen der Firma seines Vaters ohne dessen Wissen vor, als dieser in den Ferien weilte, indem er die Schlüssel an einem ihm zugänglichen Ort behändigte. Die Fahrten vom 30. Juni 2018 und 1. Juli 2018 begründete der Beschuldigte damit, er habe Geräte transportieren müssen, die er benötigt habe, weil zuhause die Dusche „überlaufen“ sei (U-act. 8.2.02, S. 2 f. Fragen 2 ff.). Bei den beiden anderen Fahrten ist der Grund nicht bekannt. Die Fahrt am 30. Juni 2018 und die beiden weiteren Fahrten im Juni 2018 räumte der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle vom 1. Juli 2018 selber ein (angef. Ur- teil, E. 3 S. 12 f.; U-act. 14.0.01, S. 3 N 4). Insoweit ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht zu qualifizieren.

e) Die objektive Tatschwere bezüglich der Drohung (vgl. E. 2 vorne) liegt im untersten bis unteren Bereich. Zwar handelt es sich um eine Todesdro- hung. Sie war allerdings wenig konkret und der Privatkläger konnte sie auch nur implizit als solche verstehen. Zudem ist die kriminelle Energie des Be- schuldigten als gering einzuschätzen, da er diesbezüglich nur eventualvor- sätzlich handelte und die Beschimpfungen (vgl. E. 3g hinten) im Vordergrund

Kantonsgericht Schwyz 14 standen. Das Verschulden des Beschuldigten ist somit als leicht zu qualifizie- ren.

f) Der Beschuldigte machte sich zweimal der üblen Nachrede schuldig. Ein erstes Mal, indem er im März 2018 in einem Telefonat mit H.________ den Privatkläger als „Zuhälter“ bezeichnete, nicht wider besseres Wissen, sondern weil er seinen Unmut darüber habe Ausdruck verleihen wollen, dass er täglich in den Sexkalender habe schauen müssen als er noch für den Privatkläger arbeitstätig gewesen sei (angef. Urteil, E. 2.3 S. 10 f.; U-act. 14.0.01, S. 2 N 2). Die objektive Tatschwere für diese üble Nachrede liegt im untersten Be- reich und das Verschulden des Beschuldigten wiegt leicht. Der Beschuldigte machte sich ein zweites Mal der üblen Nachrede schuldig, als er im Zeitraum von Februar 2018 bis März 2018 wiederholt anlässlich einer nicht näher be- stimmbarer Anzahl stattgefundener Telefonate wissentlich und willentlich ge- genüber H.________ sagte, der Privatkläger nütze seine Kunden und Mitar- beiter finanziell aus (angef. Urteil, E. 2.4 S. 11 f.). Auch diesbezüglich liegt die objektive Tatschwere noch im untersten Bereich, zumal nicht bekannt ist, wie viele Male der Beschuldigte gegenüber H.________ die erwähnte Äusserung tätigte. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht, da er die ehrverletzende Äusserung wissentlich und willentlich wiederholte.

g) Der Beschuldigte machte sich sodann der mehrfachen Beschimpfung schuldig, indem er anlässlich eines Telefonats mit dem Privatkläger am

24. Januar 2018, diesen wissentlich und willentlich als „Arschloch“ und „Sau- hund“ bezeichnete sowie im Zeitraum von Februar 2018 bis März 2018 wie- derholt anlässlich einer nicht näher bestimmbarer Anzahl stattgefundener Te- lefonate wissentlich und willentlich gegenüber H.________ sagte, der Privat- kläger sei ein „Arschloch“, ein „Schafseckel“ und eine „Sau“ (angef. Urteil, E. 2.2 S. 10 und E. 2.4 S. 11 f.). Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf die einzelnen Wörter noch im unteren Bereich anzusiedeln. Nicht bekannt ist, wie viele Male der Beschuldigte gegenüber H.________ die erwähnte Äusserung

Kantonsgericht Schwyz 15 tätigte. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt jedenfalls nicht mehr leicht, weil er wiederum wiederholt wissentlich und willentlich handelte.

h) aa) Als hypothetische tatbezogene Strafe für das Hauptdelikt bzw. für das mehrfache vorsätzliche Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises ist eine Geldstrafe zu verhängen. Die am 30. Juni 2018 er- folgte Fahrt war mit ca. 7 bis 8 km die längste bekannte Distanz, wofür der Beschuldigte mit 30 Tagessätzen zu bestrafen ist. Die Fahrt am 1. Juli 2018 war mit 2 bis 3 km kürzer, weshalb hierfür 20 Tagessätze angemessen sind. Die beiden Fahrten, die sich im Juni 2018 unbekannten Datums ereigneten sind mit je 10 Tagessätzen zu taxieren, da nicht bekannt ist, welche Distanz der Beschuldigte dabei zurücklegte und wie lange sie dauerten. Als hypotheti- sche tatbezogene Strafe für die Nebendelikte sind ebenfalls Geldstrafen aus- zusprechen. Die Drohung ist mit 20 Tagessätzen, die zweimal begangene üble Nachrede ist mit je 15 Tagessätzen und die mehrfachen Beschimpfungen sind mit insgesamt 30 Tagessätzen zu sanktionieren. Insgesamt ergibt sich somit eine hypothetische tatbezogene Strafe von 150 Tagessätzen. bb) Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksamtes Höfe vom 3. No- vember 2010 wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Ent- zugs des Führerausweises sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft. Ausserdem bestrafte die Staatsanwaltschaft Schwyz mit Entscheid vom 12. April 2012 den Beschuldigten wegen mehrfachen Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.00 (U-act. 1.1.01). Da diese beiden Vorstrafen schon lange Zeit zurückliegen, fallen sie nicht mehr straferhöhend ins Ge- wicht.

Kantonsgericht Schwyz 16 Gemäss dem forensisch psychiatrischen Gutachten von N.________ vom

9. Dezember 2019 leidet der Beschuldigte an einer psychischen Störung (or- ganische Persönlichkeitsstörung und Psychose) und ist aus psychiatrischer Sicht als schwer vermindert schuldfähig einzuschätzen (U-act. 11.0.01, S. 36 N 1.1 f. und 2.2). Dieser Umstand wirkt sich stark strafmindernd aus. Ein wei- terer Strafminderungsgrund ist darin zu erblicken, dass der Beschuldigte mehrheitlich geständig war. Insgesamt ist deshalb die hypothetische tatbezo- gene Strafe von 150 Tagessätze um 2/3 auf 50 Tagessätze herabzusetzen. cc) Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes von Fr. 60.00 kann auf E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Dezember 2020 (S. 14) verwiesen wer- den, zumal die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vor Schranken einen Tagessatz von Fr. 60.00 als zutreffend erachtete (vgl. KG- act. 19/1, S. 2 Antrag-Ziff. 3; KG-act. 19, S. 9 N 8 Einschub 4), nachdem sie mit Berufungserklärung noch einen solchen von Fr. 70.00 verlangte (vgl. KG- act. 5, S. 2 Antrag-Ziff. 2), und die Verteidigung den Tagessatz von Fr. 60.00 nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 8 und 19/2). Somit ergibt sich eine Geldstra- fe von insgesamt Fr. 3'000.00 (50 x Fr. 60.00). Diese Strafe ist unbedingt aus- zusprechen bzw. zu vollziehen, da dem Beschuldigten keine günstige Progno- se attestiert werden kann (vgl. E. 4b/bb hinten).

4. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.00 pro Tag, total Fr. 1'800.00, unbedingt (an- gef. Urteil, E. 4.1 und 4.2 S. 13 f.). Da sich der Beschuldigte gegen eine Psy- chotherapie sowie die Einnahme von Medikamenten wehre, bleibe kein Raum für die Anordnung von Bewährungshilfe, für die zwingend das Einverständnis der beschuldigten Person erforderlich sei. Eine Zwangsmedikation könne mit Bewährungshilfe oder Weisungen nicht durchgesetzt werden. Zudem sei we- gen der gutachterlich festgehaltenen Rückfallgefahr von einer negativen Le- galprognose auszugehen, sodass ein Strafaufschub und damit einhergehend ein Vorgehen nach Art. 44 Abs. 2 StGB nicht in Betracht komme (angef. Urteil,

Kantonsgericht Schwyz 17 E. 5.2 S. 16). Die Gutachterin habe die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme mit stationärer Einleitung in Betracht gezogen. Zwar wäre eine Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB sinnvoll und in medizinischer Hinsicht auch im Interesse des Beschuldigten. Dies sei jedoch nicht ausreichend für eine Anordnung nach Art. 63 StGB. Vielmehr stünden grundsätzlich die zivilrechtli- chen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts im Vordergrund, worauf auch die Gutachterin hingewiesen habe. Überdies spreche auch eine Interes- senabwägung gegen die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB: Das Interesse des Beschuldigten nach körperlicher Unversehrtheit und Selbstbestimmung (Freiheitsentzug und Zwangsmedikation) sei gewichtiger als das öffentliche Interesse des Schutzes vor Beschimpfung und Drohungen (Ehrverletzungsdelikte und Strassendelikte), allenfalls Sachbeschädigungen durch den Beschuldigten. Zudem bestünden wegen der ablehnenden Haltung des Beschuldigten für eine solche Massnahme geringe Erfolgsaussichten. Daher sei auf die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB zu verzichten (angef. Urteil, E. 5.3 S. 16 f.).

a) Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, dass für längstens die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen sei und dem Beschuldigten die Weisungen zu erteilen seien, sich einer psychotherapeutischen Behand- lung bei einer Fachperson zu unterziehen sowie seine notwendigen Medika- mente regelmässig einzunehmen. Mit der konkreten Ausgestaltung, insbeson- dere der Bestimmung des Anbieters und der bedarfsorientierten Dauer sowie der Blutspiegelkontrollen (Nachweis der Medikamenteneinnahme) sei das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz zu beauftragen (KG-act. 5, S. 2 Antrag- Ziff. 5; KG-act. 19/1, S. 2 Antrag-Ziff. 6). Zur Begründung führte die Staatsan- waltschaft aus, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte an einer schweren organischen Persönlichkeitsstörung und fluktuierenden Psychose leide, die in direktem Zusammenhang mit den verübten Straftaten stünden, bestehe das Risiko, dass der Beschuldigte ohne entsprechende Be- handlung und Medikation erneut strafbare Handlungen verüben werde. Um

Kantonsgericht Schwyz 18 dies zu verhindern, erscheine es erforderlich und zugleich ausreichend, den Beschuldigten gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 93 StGB mit Be- währungshilfe vor Rückfälligkeit zu bewahren und sozial zu integrieren sowie nach Massgabe von Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB anzuweisen, für längstens die Dauer der Probezeit einer medikamentösen und psychothera- peutischen Behandlung bei einer Fachperson zu unterziehen und seine Medi- kamenteneinnahme regelmässig kontrollieren zu lassen. Unter diesen Bedin- gungen könne dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt und die Strafe aufgeschoben werden. Eine Weisung sei generell nicht zustimmungs- bedürftig, weshalb irrelevant sei, dass der Beschuldigte nicht gewillt sei, eine psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Mit dem Weisungs- zwang könne die Bereitschaft des Betroffenen, sich einer Behandlung zu un- terziehen, geweckt werden. Auch sei der Beschuldigte mit dem Beistand K.________ in den Jahren 2009 bis 2011 zu einer regelmässigen Medikamen- teneinnahme bereit gewesen. Ebenso vor Schranken habe er eine Medika- menteneinnahme nicht absolut abgelehnt. Einfach nichts zu tun, stelle keine akzeptable Lösung dar, weil sich sonst die Situation nicht verbessern, sondern verschlechtern würde. Der Beschuldigte habe denn auch schon einmal seine Mutter angegriffen und geschüttelt sowie sich des Hausfriedensbruchs schul- dig gemacht (U-act. 14.0.01, S. 3; KG-act. 19/1, S. 9-13 N 2-5; KG-act. 19, S. 9 N 8 Einschub 4 sowie S. 12 f. N 8). Die Verteidigung entgegnet, der Beschuldigte lehne eine Bewährungshilfe ab, weshalb eine solche nicht angeordnet werden könne. Eine Zwangsmedikation sei im Rahmen einer stationären Massnahme zulässig, nicht aber bei einer ambulanten Massnahme. Auch fehle einer unfreiwilligen Psychotherapie die Rechtsgrundlage. Ebenso wenig bestehe für die Anordnung solcher Mass- nahmen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Im Weiteren seien diese Mass- nahmen weder geeignet noch erforderlich. Die Begleitbeistandschaft sei das mildere Mittel. Schliesslich seien die Massnahmen eindeutig nicht verhältnis- mässig. Wann genau sich der Vorfall des Beschuldigten mit seiner Mutter ab-

Kantonsgericht Schwyz 19 gespielt habe, sei nicht klar, aber auf jeden Fall schon lange her. Die Vergan- genheit habe gezeigt, dass nichts Schlimmes passiert sei und es gebe keinen Grund zur Annahme, dass sich dies künftig ändern würde (KG-act. 19/2, S. 9- 17 N 26-68; KG-act. 19, S. 10 f. und S. 13 f.).

b) aa) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilwei- se auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jah- ren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit be- wahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Das Bundesrecht weist der Bewährungshilfe ausdrück- lich keine Zwangsmittel zu. Das Einverständnis des Betroffenen ist unerläss- lich (Imperatori, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 27 zu Art. 93 StGB). Das Gericht kann jede denkbare Weisung erteilen, die geeignet ist, dem Zweck der Resozialisierung zu dienen und für den Beklagten zumutbar und verhältnismässig ist, um so mitzuhelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 26 zu Art. 44 StGB). Weisungen, die das Gericht oder die Strafvollzugs- behörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbeson- dere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94

Kantonsgericht Schwyz 20 StGB). Weisungen können den gleichen Inhalt wie gewisse Massnahmen ha- ben, unterscheiden sich aber in ihrer Zielsetzung. Erstere werden im Interesse des Betroffenen selber angeordnet, letztere dienen dem Schutz der Öffent- lichkeit (Schneider/Garré, a.a.O., N 36 zu Art. 44 StGB). Bei einer Weisung zur ärztlichen und/oder psychologischen Betreuung wie z.B. einer ambulanten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung wird das Einver- ständnis des Betroffenen nicht vorausgesetzt (Schneider/Garré, a.a.O., N 44 zu Art. 44 StGB) bzw. erscheint eine Weisung als unerlässlich, kann sie trotz Ablehnung durch den Betroffenen angeordnet werden (Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 zu Art. 94 StGB). Das Gericht kann einer betroffe- nen Person mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 bzw. Art. 94 StGB zu einer geeigneten Behandlung anhalten, wenn angenommen werden kann, diese werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. Eine Zwangsmedikation, die einen schweren Eingriff in die körper- liche und geistige Integrität darstellt (BGer, Urteil 6B_1075/2020 vom 14. Ok- tober 2020 E. 2.1), kann im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB nicht angeordnet werden, da keine gesetzliche Grundlage be- steht (Trechsel/Borer, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., N 3 zu Art. 63 StGB). Die Weisung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, sollte ausge- schlossen sein (Schneider/Garré, a.a.O., N 44 zu Art. 44 StGB). bb) Gemäss dem Gutachten von N.________ vom 9. Dezember 2019 leidet der Beschuldigte an einer psychischen Störung (organische Persönlichkeitss- törung und Psychose; U-act. 11.0.01, S. 36 N 1.1 f.). Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen wird. Es ist zu erwarten, dass er ohne psychopharmakologische Behandlung und Wiederherstellung einer sozialpsychiatrischen Einbindung (Beistand, Sozialpsychiatrisches Zen- trum) mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Drohungen und Beleidigungen be- gehen wird, die gegen den Privatkläger gerichtet sein werden. Mit geringer bis

Kantonsgericht Schwyz 21 mittlerer Wahrscheinlichkeit ist mit Sachbeschädigungen zu rechnen und auch qualitative Sprünge in der Delinquenz hin zu folgenreicheren Delikten sind nicht auszuschliessen. Der Beschuldigte leidet immer noch an dieser Erkran- kung. Die ihm vorgeworfenen Taten standen damit im Zusammenhang (U- act. 11.0.01, S. 37 N 3.1 f. und 4.1). Der Beschuldigte äusserte anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 1. Dezember 2020, dass die Behandlung bei Frau L.________ und Herrn M.________ nichts gebracht habe; er sei nicht damit einverstanden, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Vi-act. 13, S. 4 N 13 und 15). Vor Schranken bestätigte der Beschuldigte am 5. April 2022, dass er sich von Frau L.________ nicht behandeln lasse (KG-act. 19, S. 4 Fragen 13 f. und S. 9 N 8 Einschub 5). Indessen errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Ausserschwyz mit Beschluss vom 23. September 2020 für den Beschuldigten eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB und beauftragte Herrn P.________ als Beistand damit, den Beschuldigten in seinen persönli- chen und gesundheitlichen Angelegenheiten zu unterstützen sowie ihn monat- lich zu einem Standortgespräch einzuladen (Vi-act. 8.1). Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 1. Dezember 2020, mit Herrn P.________ habe er über die Arbeit, den Haushalt und das Wohnen gesprochen (Vi-act. 13, S. 3 N 6). Vor Schranken äusserte der Beschuldigte, er habe Herrn P.________ einmal pro Monat zu Gesprächen getroffen; dieser habe ihm zugehört. Seit Herr P.________ im Winter letzten Jahres pensioniert worden sei, sei Frau Q.________ für ihn zuständig, die er auch einmal monat- lich treffe. Sie höre ihm weniger zu, aber es gehe mehr oder weniger (KG-act. 19, S. 3 f. Fragen 8-12 und 16). Somit erfolgte die aus psychiatrischer Sicht indizierte Einrichtung einer Beistandschaft als zentraler erster Schritt (vgl. U- act. 11.0.01, S. 34), die auch funktioniert. Gemäss der Gutachterin N.________ ist vom weiteren Verlauf der Beistandschaft abhängig, ob andere juristische Massnahmen indiziert sind (U-act. 11.0.01, S. 36 oben).

Kantonsgericht Schwyz 22 Für eine günstige Prognose ist gemäss der Gutachterin N.________ aber auch eine psychopharmakologische Behandlung notwendig. Der Beschuldigte äusserte anlässlich der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 1. Dezember 2020, dass die Medikamente ihn müde und vergesslich machen würden. Durch die Antidepressiva sei ihm schwindelig geworden. Deshalb habe er die Medikamente nicht mehr eingenommen und er sei nicht damit einverstanden, Medikamente einzunehmen. Im Moment nehme er auch keine Medikamente (Vi-act. 13, S. 4 N 14-16; vgl. auch Vi-act. 10, S. 7 N 13). Ebenso wenig werde er nach Littenheid gehen (Vi-act. 13, S. 7 N 20). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass die Medikamente ihn vergesslich, müde und depressiv machen würden, weshalb er seit fünf bis sechs Jahren keine mehr einnehme (KG-act. 19, S. 3 f. Fragen 6, 7 und 17 f.). Zwar relativierte der Be- schuldigte in der Folge, er würde am liebsten bzw. lieber keine Medikamente einnehmen (KG-act. 19, S. 4 f. Fragen 17 und 20). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte freiwillig keine Medikamente einnehmen bzw. sich gegen eine Zwangsmedikation wehren würde. Da für eine Zwangs- medikation selbst bei einer ambulanten Massnahme keine gesetzliche Grund- lage besteht (vgl. E. 4b/aa vorne), kann sie noch weniger im Rahmen einer Weisung angeordnet werden. Fehlt es somit an einer günstigen Prognose, kann nicht nur die auszufällende Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 60.00 pro Tag nicht bedingt ausgesprochen, sondern ebenso wenig eine Be- währungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt werden, sich einer psychotherapeutischen Behandlung bei einer Fachperson zu unter- ziehen. Daher sind die entsprechenden Berufungsanträge der Staatsanwalt- schaft (vgl. KG-act. 5, S. 2 Antrag-Ziff. 2, 3 und 5; KG-act. 19/1, S. 2 Antrag- Ziff. 3, 4 und 6) abzuweisen.

c) Da der von der Staatsanwaltschaft bezeichnete „sanfte“ Weg (Anordnung einer Bewährungshilfe sowie Erteilung von Weisungen [psychotherapeutische Behandlung und Medikation]) nicht möglich ist (vgl. E. 4b/bb vorne), ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Gutachterin

Kantonsgericht Schwyz 23 N.________ in Betracht gezogene ambulante Massnahme mit einer stationären Einleitung (vgl. U-act. 11.0.01, S. 38 N 4.4) unter Würdigung der gesamten Umstände anzuordnen ist, auch wenn die Staatsanwaltschaft eine solche Massnahme beim Beschuldigten nicht als zielführend erachtet (KG-act. 19/1, S. 12 Abs. 3). aa) Eine Massnahme im Sinne von Art. 56 StGB ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straf- taten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter psy- chisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhän- gig, so kann das Gericht, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen, anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambu- lant mit einer vorübergehend stationären Einweisung von einer Dauer von nicht länger als zwei Monaten behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist (Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB). Ambulante Massnahmen in Freiheit sind ohne Kooperation der betroffenen Person prak- tisch nicht möglich. Die konkrete ambulante Massnahme muss bei der betrof- fenen Person auch tatsächlich erfolgsversprechend sein (Heer, a.a.O., N 28- 30 zu Art. 63 StGB). Zur Ergänzung einer ambulanten Massnahme können auch Medikamente eingesetzt werden, so z.B. bei der Behandlung einer schi- zo-affektiven Störung (Trechsel/Borer, a.a.O., N 3 zu Art. 63 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Sicherheit und dem

Kantonsgericht Schwyz 24 Freiheitsinteresse der betroffenen Person (Heer, a.a.O., N 34 zu Art. 56 StGB): Die Massnahme muss notwendig sein, d.h. es muss geprüft werden, ob nicht effektivere oder weniger eingreifende Alternativen bestehen. Im Wei- teren muss die Massnahme geeignet sein, bei der betroffenen Person die Le- galprognose zu verbessern. Schliesslich muss eine vernünftige Relation be- stehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (Heer, a.a.O., N 35 zu Art. 56 StGB). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Inter- essenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Heer, a.a.O., N 36 zu Art. 56 StGB). bb) Die Gutachterin N.________ führte in ihrem Gutachten vom 9. Dezem- ber 2019 aus, B.________ werde mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder Dro- hungen und Beleidigungen begehen, die gegen den Privatkläger fokussiert sein würden. Mit geringer bis mittlerer Wahrscheinlichkeit sei mit Sachbe- schädigungen zu rechnen und auch qualitative Sprünge in der Delinquenz hin zu folgenreicheren Delikten seien nicht auszuschliessen (U-act. 11.0.01, S. 34 und S. 37 N 3.2). Eine verbesserte soziale Einbindung, eine differenzierte psychopharmakologische Behandlung und eine engmaschige Monitorisierung seien geeignet, das legalprognostische Risiko zu senken. Die Errichtung einer Beistandschaft sei hierzu ein zentraler erster Schritt (U-act. 11.0.01, S. 34 und S. 37 N 3.2; vgl. auch E. 4b/bb vorne). Zur erfolgsversprechenden Behand- lung des Störungsbildes gehöre die Einstellung auf Medikamente, ergänzt durch die Wiederherstellung einer sozialpsychiatrischen Einbindung (Beistand, Sozialpsychiatrisches Zentrum). Die aktuelle soziale Isolation sei geeignet, das vorliegende Störungsbild zu verschlechtern bzw. die Anordnung einer entsprechenden ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sei zweckmässig. Zur Einleitung einer ambulanten Massnahme sei eine stationä- re Einweisung in eine Klinik nach Art. 63 Abs. 3 StGB sinnvoll. Falls dem Pro- banden bei angezeigter Anordnung einer Massnahme die Mass-

Kantonsgericht Schwyz 25 nahmenwilligkeit fehle, erscheine in der gegenwärtigen Situation die erneute Einrichtung einer Beistandschaft, die schon einmal zu einer deutlichen Besse- rung von Zustand und Kooperationsbereitschaft des Probanden geführt habe, näherliegend und zukunftsweisender als die Fürsorgerische Unterbringung (U- act. 11.0.01, S. 37-39 N 4.2, 4.4 und 5.2). aaa) Der Beschuldigte nimmt freiwillig keine Medikamente ein resp. würde sich gegen seine Zwangsmedikation wehren (vgl. E. 4b/bb vorne). Da bei ei- ner ambulanten Massnahme für eine Zwangsmedikation keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. E. 4b/aa vorne), fällt eine solche zum Voraus ausser Betracht. Ausserdem ist zwar zu erwarten, dass der Beschuldigte ohne eine verbesser- te soziale(psychiatrische) Einbindung, eine differenzierte psychopharmakolo- gische Behandlung und eine engmaschige Monitorisierung mit hoher Wahr- scheinlichkeit wieder Drohungen und Beleidigungen, die gegen den Privatklä- ger fokussiert sein würden, sowie mit geringer bis mittlerer Wahrscheinlichkeit Sachbeschädigungen beginge (vgl. E. 4c/bb vorne). Der Beschuldigte gab denn auch zu, mit einer Ahle mindestens einen bzw. maximal drei Reifen an einem Firmenauto des Privatklägers zerstochen zu haben, weil er in den Sex- kalender habe schauen müssen als er noch in der Firma des Privatklägers als Lehrling gearbeitet habe bis ihm gekündigt worden sei (U-act. 10.1.01, S. 3 f. Fragen 9 f.; U-act. 10.1.02, S. 3 N 56-72 sowie S. 10 f. N 335-358; KG-act. 19, S. 7 f. Fragen 38 und 41). Dabei ist aber zu beachten, dass diese Handlung auf das Jahr 2011 zurückgeht und der Beschuldigte während mehr als zehn Jahren keine derartigen Delikte mehr beging. Überdies war im Gutachten vom

9. Dezember 2019 nicht die Rede von einem Rückfall hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (vgl. U- act. 11.0.01), obwohl dies auch Gegenstand des Auftrags zur Begutachtung bildete (U-act. 9.0.29, S. 2). Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte nicht mehr über ein Auto und versicherte anlässlich der Hauptverhandlung vom

Kantonsgericht Schwyz 26

1. Dezember 2020 sowie vor Schranken nicht mehr ohne Führerausweis zu fahren (Vi-act. 13, S. 6 N 13; KG-act. 19, S. 6 Frage 30). Zudem ist dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz bereits mit Beschluss vom 23. September 2020 für den Be- schuldigten eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtete und den Beistand beauftragte, den Beschuldigten in seinen persönlichen und gesund- heitlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Bis heute fanden monatliche Ge- spräche mit dem Beistand P.________ bzw. mit der Beiständin Q.________ statt, womit der aus psychiatrischer Sicht indizierte zentrale erste Schritt be- reits erfolgte (vgl. E. 4b/bb vorne). Dadurch konnte die vor der angeordneten Begleitbeistandschaft bestandene soziale Isolation des Beschuldigten verbes- sert werden (vgl. U-act. 11.0.01, S. 37 N 4.2). Zudem wären die möglichen Delikte nicht gegen Leib und Leben der Allgemeinheit, sondern vor allem ge- gen die Ehre des Privatklägers gerichtet. Gemäss der Gutachterin N.________ wären zwar auch qualitative Sprünge in der Delinquenz hin zu folgenreicheren Delikten („schwerwiegendere Sachbeschädigungen, etwa Brandstiftung“) nicht auszuschliessen (U-act. 11.0.01, S. 34 und 37 N 3.2). Mit anderen Worten wären solche Delikte aber wenig wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bis heute gegenüber Personen – mit Aus- nahme des Vorfalls gegenüber seiner Mutter (vgl. U-act. 11.0.01, S. 26 unten), dessen Zeitpunkt unklar ist (vgl. KG-act. 19, S. 13 unten und S. 14 oben) – noch nie gewalttätig wurde und auch seit dem Jahr 2011 keine Sachbeschä- digungen mehr beging. Insoweit bestünde nur ein geringes öffentliches Inter- esse resp. ein auf den Privatkläger fokussiertes Interesse daran, erneute Be- schimpfungen, Ehrverletzungen und Drohungen seitens des Beschuldigten durch Zwangsmedikation herabzusetzen. Demgegenüber würde die Einnahme von Medikamenten beim Beschuldigten Müdigkeit, Vergesslichkeit und Schwindel erzeugen, weshalb er sich denn auch seit langer Zeit weigert, die ihm verschriebenen Medikamente einzu- nehmen (vgl. E. 4b/bb vorne). Zufolge fehlender Kooperation des Beschuldig-

Kantonsgericht Schwyz 27 ten wäre eine Medikation im Rahmen einer ambulanten Massnahmen in Frei- heit weder praktisch möglich noch tatsächlich erfolgsversprechend (vgl. Heer, a.a.O., N 28-30 zu Art. 63 StGB. Daher müsste eine Zwangsmedikation erfol- gen. Dadurch würde nicht nur erheblich in die Persönlichkeitsrechte des Be- schuldigten im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB eingegriffen, indem dessen kör- perliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung verletzt würde, sondern auch dessen soziale Isolation verstärkt. Eine Zwangsmedikation müsste somit stati- onär in einer Klinik durchgeführt werden, wodurch noch stärker in die Persön- lichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen würde. Den Gefahren, die vom Beschuldigten zu befürchten wären, käme eine weniger grosse Bedeutung zu als der Schwere des mit einer Zwangsmedikation verbundenen Eingriffs beim Beschuldigten. Das Interesse des Beschuldigten ist klar höher zu gewichten als das erwähnte öffentliche Interesse bzw. jenes des Privatklägers. Für eine Zwangsmedikation im Rahmen einer ambulanten Massnahme mit oder ohne stationärer Einleitung fehlt nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern die- se wäre vorliegend auch nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. bbb) Was die von der Staatsanwaltschaft beantragte psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten bei einer Fachperson anbelangt, wäre eine solche im Rahmen einer ambulanten Massnahme auch ohne Zustimmung des Beschuldigten zulässig, da selbst eine Weisung zur psychologischen Betreu- ung wie z.B. einer ambulanten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung das Einverständnis des Betroffenen nicht vorausgesetzt wird bzw. eine Weisung trotz Ablehnung durch den Betroffenen angeordnet werden kann, wenn sie als unerlässlich erscheint (vgl. E. 4b/aa vorne). Die Gutachte- rin N.________ erachtete eine verbesserte soziale Einbindung (Wiederherstel- lung einer sozialpsychiatrischen Einbindung [Beistand, Sozialpsychiatrisches Zentrum] in Kombination mit einer differenzierten psychopharmakologischen Behandlung und einer engmaschige Monitorisierung als geeignet, das legal- prognostische Risiko zu senken, wobei die Errichtung einer Beistandschaft

Kantonsgericht Schwyz 28 hierzu ein zentraler erster Schritt sei, wenn dem Probanden die Massnah- menwilligkeit fehle (vgl. E. 4c/bb vorne). Letzteres ist beim Beschuldigten der Fall, da er mit einer psychotherapeutischen Behandlung nicht einverstanden ist (vgl. E. 4b/bb vorne). Fehlt es an dessen Kooperation, ist eine solche Be- handlung weder in Freiheit praktisch möglich noch erweist sie sich beim Be- schuldigten als tatsächlich erfolgsversprechend. Daher ist die Geeignetheit einer psychotherapeutischen Behandlung in Frage gestellt. Zudem funktioniert die aus psychiatrischer Sicht als erster zentraler Schritt indizierte und von der der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz mit Beschluss vom 23. September 2020 errichtete Beistandschaft (vgl. E. 4b/bb vorne), was sich auch daraus ergibt, dass nach den vorliegend zu beurteilenden strafrecht- lichen Verfehlungen des Beschuldigten keine weiteren mehr bekannt sind. Besteht somit eine im Vergleich zur psychotherapeutischen Behandlung weni- ger eingreifende Massnahme, erweist sich Erstere nicht als notwendig. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten bei einer Fachperson erweist sich somit als unverhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB und ist nicht anzuordnen.

5. Die Vorinstanz auferlegte die Untersuchungskosten von Fr. 14'130.00 vollumfänglich und die Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 zu 80 % (Fr. 2'800.00) dem Beschuldigten und nahm Letztere zu 20 % (Fr. 700.00) auf die Staats- kasse. Zur Begründung führte sie aus, da der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der Drohung freigesprochen worden sei, seien die Verfahrenskosten anteilsmässig bzw. zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % dem Staat auf- zuerlegen. Dagegen seien die Untersuchungskosten dem Beschuldigten vollständig zu überbinden, weil die ihm zur Last gelegten Handlungen in ei- nem engen und direkten Zusammenhang stünden und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig gewesen seien re- sp. nicht mit Bezug auf den Vorwurf der Drohung separat ausgeschieden wer- den könnten (angef. Urteil, E. 8 S. 19 und Dispositiv-Ziffer 5).

Kantonsgericht Schwyz 29

a) Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung beantragen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils. Erstere stellt das Rechtsbe- gehren, dass die Untersuchungs- und Gerichtskosten von insgesamt Fr. 17'600.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Ver- teidigung beantragt, dass die Untersuchungskosten von Fr. 14'130.00 und die Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 dem Beschuldigten je zu 8 % (Fr. 1'130.40 bzw. Fr. 280.00) auferlegt und zu 92 % (Fr. 12'999.60 resp. Fr. 3'220.00) auf die Staatskasse zu nehmen seien.

b) Da der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'500.00 vollum- fänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

c) aa) Die Verteidigung macht geltend, es widerspreche dem Äquivalenz- prinzip, dass er die Untersuchungs- und Verfahrenskosten von total Fr. 16'930.00 zu tragen habe, sich die Geldstrafe aber nur auf insgesamt Fr. 1'800.00 belaufe (KG-act. 19/2, S. 19 N 79). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die abgabenpflichtige Person hat (Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessord- nung, 2. A. 2014, N 22 zu Art. 82 StPO). Die Verteidigung äussert sich nicht zu diesem Verhältnis bzw. bringt nicht vor, dass die Höhe der dem Beschul- digten aufzuerlegenden Gerichts- und Untersuchungskosten von insgesamt Fr. 17'630.00 (Fr. 14'130.00 + Fr. 3'500.00) nicht in einem vernünftigen Ver- hältnis zur staatlichen Leistung für den Beschuldigten (Untersuchungsverfah- ren und erstinstanzliches Verfahren) stehen soll. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der ausführlichen Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft (vgl. U-

Kantonsgericht Schwyz 30 act. 17.0.01-17.0.06) auseinander. In Anbetracht der im Recht liegenden Ak- ten inkl. des 39-seitigen Gutachtens von N.________, dessen Kosten allein Fr. 9'960.00 betrugen (vgl. U-act. 17.0.02 und 17.0.06), ist eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht ersichtlich. bb) Die Verteidigung wendet schliesslich ein, gemäss Art. 419 StPO seien Schuldunfähigen die Verfahrenskosten nur so weit aufzuerlegen, als dies nach den Umständen billig erscheine. Art. 419 StGB verlange keine vollständige Schuldunfähigkeit, sondern gelange auch bei einer weitgehendsten Schuldun- fähigkeit zur Anwendung. Dem Beschuldigten seien die Untersuchungskosten nur 8 % (80 % von 10 %) aufzuerlegen, da er stark vermindert schuldfähig resp. von einer rechnerischen Schuldfähigkeit von 10 % auszugehen und er hinsichtlich der Drohung freizusprechen sei. Wegen seiner bescheidenen IV- Rente von Fr. 2'280.00 pro Monat seien dem Beschuldigten die Kosten des Untersuchungsverfahrens trotz seines Vermögens ebenso aus Gründen der Fairness nicht vollständig aufzuerlegen (KG-act. 19/2, S. 19 f. N 81-88). aaa) Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Per- son eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so kön- nen ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umstän- den billig erscheint (Art. 419 StPO). Die Schuldunfähigkeit einer beschuldigten Person wird nach Art. 19 Abs. 1 StGB beurteilt (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger, a.a.O., N 3 zu Art. 419 StPO), wonach nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. bbb) Der Beschuldigte ist nicht schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB, sondern lediglich schwer vermindert schuldfähig, weshalb Art. 419 StPO vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Zudem sieht Art. 419 StPO vor, dass selbst Schuldunfähigen die Kosten auferlegt werden können, mithin

Kantonsgericht Schwyz 31 das Gegenteil des Antrags des Beschuldigten. Er wurde denn auch hinsicht- lich der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen üblen Nachrede und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen und ist ebenfalls bezüglich der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Eine Kosten- auferlegung nach Billigkeit kommt somit zum Vornherein nicht in Frage. Da- rüber hinaus wäre bei Anwendung von Art. 419 StPO das Vermögen des Be- schuldigten zu berücksichtigen, das gemäss den aktuellsten im Recht liegen- den Akten mehr als Fr. 400'000.00 beträgt (U-act. 1.1.10 und U-act. 1.1.12), sodass es billig wäre, dem Beschuldigten nicht nur 8 % der Untersuchungs- kosten aufzuerlegen.

6. Zusammenfassend ist die Berufung insoweit gutzuheissen als der Be- schuldigte auch der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und höher zu bestrafen ist sowie auch die Untersuchungskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Im Übrigen ist die Beru- fung ebenso abzuweisen wie die Anschlussberufung. Entgegen dem Vorbrin- gen der Verteidigung (vgl. KG-act. 19/2, S. 20 f. N 90-92) ist das Obsiegen der Staatsanwaltschaft deshalb nicht als geringfügig zu bezeichnen. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (inkl. Kosten der Ankla- gevertretung von Fr. 1'000.00) zu 50 % (Fr. 2'000.00) dem Beschuldigten auf- zuerlegen und im Rest (Fr. 2'000.00) auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt C.________ ist entsprechend seiner an- gemessenen Honorarnote vom 5. April 2022 und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Zeitaufwandes für die Berufungsverhandlung vom 5. April 2022 von 2.5 Stunden zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘861.65 (inkl. Auslagen und MWST; 19.38 Std. x Fr. 180.00 + MWST von Fr. 268.60 [0.077 % von Fr. 3'488.40] + Auslagen von Fr. 104.65 [3 % von Fr. 3'488.40]) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des

Kantonsgericht Schwyz 32 Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 1‘930.80 (1/2 von Fr. 3'861.65);- festgestellt: Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 15. Dezember 2020 erwuchs wie folgt in Rechtskraft: 1.1 Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB;

- des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeu- ges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG […]

3. Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwie- sen.

4. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für seine notwendigen Auf- wendungen im Strafpunkt mit CHF 1'370.00 (inkl. MWST und Aus- lagen) zu entschädigen. […]

6. Rechtsanwalt C.________ wird als amtlicher Verteidiger mit CHF 8'479.00 (inkl. MWST und Auslagen) für seine Aufwendungen aus der Staatskasse entschädigt.

7. Rechtsanwalt C.________ hat den Privatkläger mit CHF 969.10 für unnötige Aufwendungen zu entschädigen. […]

Kantonsgericht Schwyz 33 und erkannt:

1. Der Beschuldigte wird zudem der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.00 bestraft.

3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

4. Die Untersuchungskosten von Fr. 14'130.00 und die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 werden dem Be- schuldigten zu 50 % (Fr. 2'000.00) auferlegt und im Rest (Fr. 2'000.00) auf die Staatskasse genommen.

6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt C.________ wird zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘861.65 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang von Fr. 1‘930.80.

Kantonsgericht Schwyz 34

7. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den amtlichen Verteidiger (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 3. Juni 2022 kau